ANHANG VO (EU) 2015/292

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen(2)
Kohlendioxid

IUPAC-Bezeichnung:

Kohlendioxid

EG-Nr.: 204-696-9

CAS-Nr.: 124-38-9

999 ml/L 1. Juni 2015 31. Mai 2025 15

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Für Biozidprodukte sind Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft:

1.
Die Produkte werden nur an geschulte Fachkräfte geliefert und von diesen verwendet.
2.
Zum Schutz von Anwendern sind geeignete Maßnahmen zu treffen, erforderlichenfalls einschließlich der Verfügbarkeit von persönlicher Schutzausrüstung.
3.
Zum Schutz von Umstehenden sind geeignete Maßnahmen zu treffen, wie ihr Ausschluss vom Behandlungsbereich.
4.
Die Dosierung und Gebrauchsanweisung gewährleisten, dass Vögel ohne unnötige Schmerzen und Leiden getötet werden.
5.
In der Gebrauchsanweisung ist spezifiziert, dass Kohlendioxid als letzte Möglichkeit im Rahmen einer Strategie des integrierten Pflanzenschutzes zu verwenden ist, deren Ziel darin besteht, den Rückgriff auf ein solches Produkt auf ein Minimum zu beschränken.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)

Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/chemicals/biocides/index_en.htm

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.