Präambel VO (EU) 2015/292
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 22. Februar 2012 wurde den Niederlanden gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ein Antrag auf die Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in den Anhang I der Richtlinie zur Verwendung in der im Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 15, Avizide, vorgelegt.
- (2)
- Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG legten die Niederlande der Kommission am 30. August 2013 einen Bewertungsbericht zusammen mit ihren Empfehlungen vor.
- (3)
- Die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur zu den Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde wurde am 17. Juni 2014 vom Ausschuss für Biozidprodukte formuliert.
- (4)
- Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass für die Produktart 15 verwendete und Kohlendioxid enthaltende Biozidprodukte die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für ihre Anwendung eingehalten werden.
- (5)
- Daher ist es angezeigt, Kohlendioxid vorbehaltlich der Einhaltung dieser Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 15 zu genehmigen.
- (6)
- Da in den Bewertungen Nanomaterialien nicht berücksichtigt wurden, sollte die Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 diese Materialien nicht abdecken.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- (2)
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
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