ANHANG II VO (EU) 2015/306

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird der Eintrag zu Isaria fumosorosea Stamm Apopka 97 gestrichen.
2.
Folgender Teil D wird angefügt:

TEIL D

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe: Die Kommission stellt den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder macht ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIUPAC-BezeichnungReinheit(1)Datum der GenehmigungBefristung der GenehmigungSonderbestimmungen
1

Isaria fumosorosea Stamm Apopka 97

Registriert bei der American Type Culture Collection (ATCC) unter der Bezeichnung Paecilomyces fumosoroseus Apopka ATCC 20874

Entfällt

Mindestkonzentration: 1,0 × 108 CFU/ml

Höchstkonzentration: 2,5 × 109 CFU/ml

1. Januar 201631. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 12. Dezember 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Isaria fumosorosea Stamm Apopka 97 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Isaria fumosorosea Stamm Apopka 97 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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