ANHANG VO (EU) 2015/307
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 136 (Triclopyr), erhält die Spalte „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:
TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Nur Anwendungen mit einer Verwendung von insgesamt höchstens 480 g Wirkstoff pro Hektar und Jahr dürfen zugelassen werden.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 12. Dezember 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Triclopyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten- —
auf den Schutz von Grundwasser unter empfindlichen Verhältnissen achten. Die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen, und in sensiblen Gebieten sind gegebenenfalls Überwachungsprogramme einzuleiten;
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auf die Anwendersicherheit achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
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auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen achten. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
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