ANHANG VO (EU) 2015/307

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 136 (Triclopyr), erhält die Spalte „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Nur Anwendungen mit einer Verwendung von insgesamt höchstens 480 g Wirkstoff pro Hektar und Jahr dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 12. Dezember 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Triclopyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

auf den Schutz von Grundwasser unter empfindlichen Verhältnissen achten. Die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen, und in sensiblen Gebieten sind gegebenenfalls Überwachungsprogramme einzuleiten;

auf die Anwendersicherheit achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen achten. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

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