ANHANG VO (EU) 2015/308

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält Zeile 259 zu dem Wirkstoff Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat folgende Fassung:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit Datum der Zulassung Befristung der Zulassung Sonderbestimmungen
259

Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat

CAS Nr. 135459-81-3

CIPAC-Nr.: 973

Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat ≥ 90 % 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsbericht für Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat (SANCO/2650/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über
1.
die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen relevanten Verunreinigungen;
2.
die Bewertung des Expositionsrisikos für Anwender, Arbeiter und Umstehende;
3.
den Verbleib und das Verhalten des Stoffes in der Umwelt;
4.
die Bewertung des Expositionsrisikos für Nichtzielorganismen.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 30. Juni 2015 und die Informationen gemäß den Nummern 2, 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2016.

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