Artikel 11 VO (EU) 2015/322
Steuern, Zölle und sonstige Abgaben
Die Hilfe der Union ist nicht Gegenstand spezifischer Steuern, Zölle oder sonstiger Abgaben und löst auch nicht deren Einziehung aus.
Unbeschadet des Artikels 31 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kommen diese Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben unter den in der EEF-Finanzregelung festgelegten Voraussetzungen für eine Finanzierung in Betracht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.