Artikel 13 VO (EU) 2015/322
Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren
Die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren sind in Artikel 20 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegt.
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