Artikel 3 VO (EU) 2015/322

Allgemeiner Rahmen für die Zuweisung der Mittel

(1) Die Kommission setzt die Mehrjahresrichtbeträge der den einzelnen AKP-Staaten und -Regionen und für die Intra-AKP-Zusammenarbeit zugewiesenen Mittel anhand der in den Artikeln 3, 9 und 12c des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten Kriterien innerhalb der in Artikel 2 des Internen Abkommens vorgegebenen finanziellen Grenzen fest.

(2) Bei der Festsetzung der nationalen Richtbeträge wird ein differenzierter Ansatz verfolgt, damit gewährleistet ist, dass den Partnerländern eine spezifische, maßgeschneiderte Zusammenarbeit angeboten wird, die ausgeht von

a)
ihren Bedürfnissen,
b)
ihren Fähigkeiten, finanzielle Ressourcen zu mobilisieren und auf diese zuzugreifen, und ihren Absorptionskapazitäten,
c)
ihren Verpflichtungen und Leistungen und
d)
der potenziellen Wirkung der Hilfe der Union.

Die Länder mit dem größten Hilfebedarf, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, die Länder mit geringem Einkommen und Länder, die sich in Krisen-, Nachkrisen-, fragilen oder kritischen Situationen befinden, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt.

Die Union wird ihre Hilfe mittels dynamischer, ergebnisorientierter und länderspezifischer Maßnahmen, wie in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehen, entsprechend der Lage des jeweiligen Landes, seinem Engagement und seinen Fortschritten in Bezug auf Fragen wie verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie seiner Fähigkeit, Reformen durchzuführen und den Forderungen und Bedürfnissen seiner Bevölkerung gerecht zu werden, anpassen.

(3) Der EEF-Ausschuss führt einen Gedankenaustausch über die Methode zur Festsetzung der Mehrjahresrichtbeträge nach Absatz 1.

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