Präambel VO (EU) 2015/322

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, in der zuletzt geänderten Fassung(1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen” ),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet(2) (im Folgenden „Internes Abkommen” ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Beschluss Nr. 1/2013 des AKP-EU-Ministerrats(3) wird der mehrjährige Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) für den Zeitraum 2014 bis 2020 festgelegt, indem ein neuer Anhang Ic in das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen eingefügt wird.
(2)
Durch das Interne Abkommen werden die einzelnen Mittelansätze des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF” ), der Beitragsschlüssel und die Beiträge zum 11. EEF festgelegt, der EEF-Ausschuss und der Ausschuss für die Investitionsfazilität (im Folgenden „IF-Ausschuss” ) eingerichtet sowie die Gewichtung der Stimmen und das Prinzip der qualifizierten Mehrheit in diesen Ausschüssen festgelegt.
(3)
In dem Internen Abkommen wird der Gesamtbetrag der Unionshilfe für die Gruppe der AKP-Staaten (im Folgenden „AKP-Staaten” ) (mit der Ausnahme der Republik Südafrika) und die überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLG” ) für den Siebenjahreszeitraum 2014 bis 2020 auf 30506 Mio. EUR aus Beiträgen der Mitgliedstaaten festgesetzt. Von diesem Betrag werden den AKP-Staaten entsprechend dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014 bis 2020 in Anhang Ic des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens 29089 Mio. EUR zugewiesen, 364,5 Mio. EUR werden den ÜLG und 1052,5 Mio. EUR werden der Kommission für Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung des EEF durch die Kommission zugewiesen, wovon der Kommission mindestens 76,3 Mio. EUR für Maßnahmen zur Verbesserung der Auswirkungen von EEF-Programmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 11. EEF zuzuweisen sind.
(4)
Die Zuweisung aus dem 11. EEF an die ÜLG wird durch den Beschluss 2013/755/EU des Rates(4) und deren Durchführungsbestimmungen sowie deren spätere aktualisierte Fassungen geregelt.
(5)
Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates(5) fallen und für eine Finanzierung in deren Rahmen in Betracht kommen, sollten nur in Ausnahmefällen aus dem 11. EEF finanziert werden, wenn eine solche Unterstützung erforderlich ist, um die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung zu gewährleisten, und diese Unterstützung nicht aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden kann.
(6)
Am 11. April 2006 einigte sich der Rat auf den Grundsatz, die Friedensfazilität für Afrika aus dem EEF zu finanzieren, und legte die künftigen Modalitäten und die Gestalt der Fazilität fest.
(7)
Die AKP-Staaten können darüber hinaus Unionshilfe im Rahmen thematischer Programme erhalten, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), der Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) und der Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) finanziert werden. Diese Programme sollten gegenüber den aus dem 11. EEF finanzierten Programmen einen Mehrwert erbringen, mit ihnen im Einklang stehen und komplementär zu ihnen sein.
(8)
Wie in Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) aufgeführt, können zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds im Einklang mit den dafür vorgesehenen Verfahren für Maßnahmen der an Drittstaaten gerichteten oder aus Drittstaaten hervorgehenden Lernmobilität sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden, Einrichtungen und Organisationen aus diesen Ländern bereitgestellt werden. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013.
(9)
Die regionale Zusammenarbeit der AKP-Staaten, der ÜLG und der Unionsgebiete in äußerster Randlage sollte weiter gefördert werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Internen Abkommens sollte die Durchführungsverordnung geeignete Regelungen enthalten, die eine Kombination von Darlehensfinanzierungen aus dem 11. EEF und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ermöglichen, damit Kooperationsprojekte zwischen den Unionsgebieten in äußerster Randlage und den AKP-Staaten sowie den ÜLG im Karibischen Raum, in Westafrika und im Indischen Ozean durchgeführt werden können; hierzu zählen insbesondere vereinfachte Verfahren für die gemeinsame Verwaltung solcher Projekte.
(10)
Zur Durchführung des 11. EEF sollten das Verfahren für die Programmierung, Prüfung und Genehmigung der Hilfe sowie detaillierte Bestimmungen für die Kontrolle ihrer Verwendung festgelegt werden.
(11)
Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik vom 22. Dezember 2005 und die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel” sollten den allgemeinen politischen Rahmen für die Programmierung und Durchführung des 11. EEF bilden, einschließlich der international vereinbarten Grundsätze zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe — etwa gemäß der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (2005), dem EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik (2007), den EU-Leitlinien für den Aktionsplan von Accra (2008), dem Gemeinsamen Standpunkt der EU — auch in Bezug auf die Transparenzgarantie der EU und andere Aspekte der Transparenz und Rechenschaft — für das Vierte Hochrangige Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan, aus dem unter anderem die Abschlusserklärung von Busan (2011) hervorgegangen ist, dem Aktionsplan zur Gleichstellung in Bezug auf Maßnahmen im Außenbereich (2010) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, zu dessen Vertragsparteien die Union gehört.
(12)
Der Rat hat am 14. Mai 2012 Schlussfolgerungen zum Thema „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten” angenommen. Darin tritt er dafür ein, die Budgethilfe wirksam zur Minderung der Armut und Nutzung der Ländersysteme einzusetzen, die Hilfe besser vorhersehbar zu machen und die Eigenverantwortung der Partnerländer für die entwicklungspolitischen Maßnahmen und Reformprozesse in Einklang mit dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, der Agenda für den Wandel sowie der Agenda zur Erhöhung der Wirksamkeit der Entwicklungshilfe zu stärken.
(13)
Die Union sollte in Bezug auf Krisen und Katastrophen und auf Konflikt- und fragile Situationen, einschließlich Übergangssituationen, einen umfassenden Ansatz fördern. Dieser Ansatz sollte insbesondere auf den Schlussfolgerungen des Rates zu Sicherheit und Entwicklung, zu einer Reaktion der EU auf fragile Situationen, zur Konfliktprävention sowie auf allen etwaigen weiteren einschlägigen Schlussfolgerungen aufbauen. Die Union sollte den Ansatz und die Grundsätze des „New Deal” für das Engagement in fragilen Staaten anwenden. Dadurch sollten auch die Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen sicherheitsorientierten, diplomatischen, entwicklungspolitischen und humanitären Ansätzen unterstützt und kurzfristige Maßnahmen mit einer langfristigen institutionellen Unterstützung verknüpft werden.
(14)
Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2013 zum Bericht der Kommission über die Unterstützung der EU für demokratische Staatsführung unter besonderer Berücksichtigung der Governance-Initiative darauf hingewiesen, dass ungeachtet des Bedarfs des Partnerlandes und der Zusage der Union, Aspekte eines auf Anreizen beruhenden Konzepts für die Planung Fortschritte und Ergebnisse hinsichtlich der demokratischen Staatsführung stimulieren können und zu einer dynamischen Reaktion auf die Intensität des Engagements und der Fortschritte bei Menschenrechten, Demokratie und verantwortungsvoller Staatsführung führen sollten. Der Rat hat außerdem darauf hingewiesen, dass finanzielle Anreize zwar nicht ausreichen, um demokratische Reformen auszulösen, ein auf Anreizen beruhendes Konzept aber am besten funktioniert, wenn eine kritische Finanzierungsmasse zur Verfügung steht, damit ausreichende Wirkungen und Ergebnisse erzielt werden, wenn die Mittelzuweisung Teil einer breiter angelegten Strategie für das Engagement der Union ist. Ein auf Anreizen beruhendes Konzept sollte Erfahrungen und Erkenntnisse berücksichtigen, die durch leistungsbasierte Mechanismen wie die Governance-Initiative des 10. EEF gewonnen wurden.
(15)
Im Laufe des Jahres 2013 hat der EEF-Ausschuss im Rahmen des Internen Abkommens des 10. EEF(11) erste Gespräche über die Methode zur Festsetzung der Mehrjahresrichtbeträge des 11. EEF geführt. Diese Gespräche bildeten die Grundlage für eine endgültige Bewilligung nationaler Richtbeträge.
(16)
Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln gesorgt wird und gegebenenfalls auch Finanzinstrumente mit Hebelwirkung eingesetzt werden. Die Union sollte auch anstreben, bei der Festlegung ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit und bei der strategischen Planung, der Programmierung und der Umsetzung der Maßnahmen für Kohärenz mit anderen Bereichen ihres auswärtigen Handelns zu sorgen.
(17)
Bekämpfung des Klimawandels und Umweltschutz zählen zu den großen Herausforderungen der Union, bei denen Handeln auf internationaler Ebene dringend notwendig ist. Gemäß der in der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 „Ein Haushalt für Europa 2020” geäußerten Absicht, in der das Engagement der Union unterstrichen wird, mit ihren internen und externen Politikmaßnahmen intelligentes, integratives und nachhaltiges Wachstum zu fördern und dabei die Säulen Wirtschaft, Soziales und Umweltschutz zu vereinen, sollte diese Verordnung nach Möglichkeit zu dem Ziel beitragen, mindestens 20 % der gesamten Unionsmittel für klimapolitische Ziele einzusetzen, wobei gleichzeitig der im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen verankerte Grundsatz der Partnerschaft mit den AKP-Staaten zu achten ist. Maßnahmen zur Schaffung einer Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht und klimaresilient ist, sollten einander so weit wie möglich gegenseitig ergänzen, um ihre Auswirkungen zu verstärken.
(18)
Die Union und die Mitgliedstaaten sollten für eine bessere Kohärenz und eine größere Komplementarität ihrer jeweiligen entwicklungspolitischen Strategien sorgen, insbesondere indem sie auf die Prioritäten der Partnerländer und -regionen auf Länderebene und regionaler Ebene eingehen. Um zu gewährleisten, dass die Unionspolitik in der Entwicklungszusammenarbeit und die Strategien der Mitgliedstaaten sich ergänzen und gegenseitig verstärken, ist es angebracht, auf eine gemeinsame mehrjährige Programmierung und die damit einhergehenden aufeinanderfolgenden Schritte auf lokaler Ebene hinzuarbeiten, vor allem was eine gemeinsame Analyse, gemeinsame Reaktion, Arbeitsteilung, Richtbeträge und gegebenenfalls einen gemeinsamen Ergebnisrahmen anbelangt.
(19)
Auf dem EU-Afrika-Gipfel im Dezember 2007 wurde die Strategische Partnerschaft Afrika-EU angenommen, die auf dem EU-Afrika-Gipfel im November 2010 bestätigt wurde. Der Rat nahm am 19. November 2012 auch Schlussfolgerungen zur Gemeinsamen Partnerschaftsstrategie Karibik-EU an, die die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. April 2006 zur Partnerschaft zwischen der EU und der Karibik ersetzen. Für den Pazifikraum nahm der Rat am 14. Mai 2012 Schlussfolgerungen zu einer neuen Entwicklungspartnerschaft an, mit denen die Strategie aus dem Jahr 2006 (Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juli 2006) aktualisiert und ergänzt wird.
(20)
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit den geltenden Vereinbarungen durchgeführt werden, die mit internationalen Organisationen und Drittländern getroffen wurden.
(21)
Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates(12) festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)

ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(3)

ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 67.

(4)

Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union ( „Übersee-Assoziationsbeschluss” ) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1).

(9)

Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 85).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+” , dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

(11)

Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32).

(12)

Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

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