Artikel 2 VO (EU) 2015/323
Bezug zur Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten direkte Verweise auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in dieser Verordnung auch als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.
(2) Verweise in dieser Verordnung auf anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sind nicht so anzusehen, als dass sie Verfahrensregeln, die für den 11. EEF nicht relevant sind, mit einbeziehen, insbesondere diejenigen über die Übertragung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte.
(3) Durch interne Verweise in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 oder in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 werden die Bestimmungen, auf die verwiesen wird, nicht indirekt auf den 11. EEF anwendbar.
(4) In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie diejenigen in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, mit Ausnahme der Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Buchstaben a bis e der genannten Verordnung.
Für die Zwecke dieser Verordnung werden jedoch die folgenden Ausdrücke wie folgt definiert
- a)
- „Haushaltsplan” oder „Haushalts-” bezeichnet den 11. EEF;
- b)
- „Mittelbindung” bezeichnet die Bindung von Mitteln des 11. EEF;
- c)
- „Organ” bezeichnet die Kommission;
- d)
- „Mittel” oder „operative Mittel” bezeichnet Mittel des 11. EEF;
- e)
- „Haushaltslinie” bezeichnet die Mittelausstattung;
- f)
- „Basisrechtsakt” bezeichnet je nach Zusammenhang das Interne Abkommen, den Übersee-Assoziationsbeschluss oder die Durchführungsverordnung;
- g)
- „Drittland” bezeichnet jedes Empfängerland oder -gebiet, das in den geografischen Anwendungsbereich des 11. EEF fällt.
(5) Die Auslegung dieser Verordnung ist auf Wahrung der Kohärenz mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gerichtet, es sei denn eine solche Auslegung wäre mit den Besonderheiten des 11. EEF, wie sie im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, im Internen Abkommen, im Übersee-Assoziationsbeschluss oder in der Durchführungsverordnung vorgesehen sind, nicht vereinbar.
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