Artikel 20 VO (EU) 2015/323

Der Rechnungsführer

(1) Der Rechnungsführer der Kommission ist der Rechnungsführer des 11. EEF.

(2) Artikel 68 — mit Ausnahme von Absatz 1 Unterabsatz 2 — und Artikel 69 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers und die Befugnisse, die der Rechnungsführer übertragen kann, finden Anwendung. Artikel 54, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 58 Absatz 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finden keine Anwendung.

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