Artikel 26 VO (EU) 2015/323
Der Finanzierungsbeschluss
Bevor die Mittel für eine Ausgabe gebunden werden können, muss die Kommission einen entsprechenden Finanzierungsbeschluss erlassen.
Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 findet Anwendung, ausgenommen dessen Absatz 2.
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