Artikel 53 VO (EU) 2015/323
Verwaltung von Beiträgen an die Investitionsfazilität
(1) Die in Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe b genannten und vom Rat festgesetzten Beiträge werden — ohne dass dem Empfänger dadurch Kosten entstehen — von den Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto eingezahlt, das von der EIB im Namen der Investitionsfazilität entsprechend den Modalitäten der in Artikel 55 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung eingerichtet wird.
(2) Das in Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens genannte Datum ist der 31. Dezember 2030.
(3) Sofern der Rat hinsichtlich der Vergütung der EIB gemäß Artikel 5 des Internen Abkommens nichts Anderes beschließt, werden die Erträge der EIB aus dem Guthabensaldo der in Absatz 1 genannten Sonderkonten der Investitionsfazilität gutgeschrieben, beim Abruf von Beiträgen gemäß Artikel 21 berücksichtigt und zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen nach dem 31. Dezember 2030 verwendet.
(4) Die EIB übernimmt die Kassenverwaltung für die in Absatz 1 genannten Beträge entsprechend den Modalitäten der in Artikel 55 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung.
(5) Die Investitionsfazilität wird gemäß den Bedingungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, des Internen Abkommens und des Teils 2 der vorliegenden Verordnung verwaltet.
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