Artikel 59 VO (EU) 2015/323

Übertragung von Restbeträgen aus vorangegangenen Europäischen Entwicklungsfonds

Die Übertragung der Restbeträge der im Rahmen der Internen Abkommen zum 8., 9. und 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „vorangegangene EEF” ) gebildeten Mittel auf den 11. EEF erfolgt gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Internen Abkommens.

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