Artikel 62 VO (EU) 2015/323
Anwendung der vorliegenden Verordnung auf Finanzierungen im Rahmen vorangegangener EEF
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten unbeschadet der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen für im Rahmen vorangegangener EEF finanzierte Projekte. Diese Bestimmungen finden auf die Investitionsfazilität keine Anwendung.
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