Artikel 62 VO (EU) 2015/323

Anwendung der vorliegenden Verordnung auf Finanzierungen im Rahmen vorangegangener EEF

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten unbeschadet der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen für im Rahmen vorangegangener EEF finanzierte Projekte. Diese Bestimmungen finden auf die Investitionsfazilität keine Anwendung.

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