Artikel 8 VO (EU) 2015/323

Grundsatz der Gesamtdeckung

Unbeschadet des Artikels 9 dieser Verordnung dienen alle Einnahmen zur Deckung des geschätzten Gesamtbetrags für Zahlungen.

Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen, unbeschadet des Artikels 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über Salden und Wechselkursdifferenzen, der Anwendung findet.

Gleichwohl verringern die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Einnahmen automatisch Zahlungen zulasten der Mittelbindung, aus der die Einnahmen hervorgehen.

Die Union ist nicht befugt, im Rahmen des 11. EEF Kredite aufzunehmen.

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