Präambel VO (EU) 2015/324

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 10. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 angenommen.
(2)
Am 31. Dezember 2014 hat der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat” ) zur Zentralafrikanischen Republik eingesetzte Sanktionsausschuss eine Person von der Liste der Personen gestrichen, die den Maßnahmen gemäß den Nummern 30 und 32 der Resolution 2134 (2014) des VN-Sicherheitsrates unterliegen.
(3)
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 enthaltene Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1.

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