Präambel VO (EU) 2015/324
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 10. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 angenommen.
- (2)
- Am 31. Dezember 2014 hat der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat” ) zur Zentralafrikanischen Republik eingesetzte Sanktionsausschuss eine Person von der Liste der Personen gestrichen, die den Maßnahmen gemäß den Nummern 30 und 32 der Resolution 2134 (2014) des VN-Sicherheitsrates unterliegen.
- (3)
- Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 enthaltene Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1.
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