ANHANG VO (EU) 2015/327

ANHANG III

1.
BESONDERE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE FUTTERMITTELZUSATZSTOFFE UND FÜR VORMISCHUNGEN

a)
Zootechnische Zusatzstoffe und Kokzidiostatika und Histomonostatika:

Ablaufdatum der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum,

Gebrauchsanleitung und

Wirkstoffgehalt;

b)
Enzyme, zusätzlich zu vorstehenden Angaben:

genaue Bezeichnung des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe entsprechend ihrer enzymatischen Wirkung gemäß der erteilten Zulassung,

Kennnummer der International Union of Biochemistry und

statt des Wirkstoffgehalts die Einheiten der Wirksamkeit (Einheiten der Wirksamkeit je Gramm oder Einheiten der Wirksamkeit je Milliliter);

c)
Mikroorganismen:

Ablaufdatum der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum,

Gebrauchsanleitung,

Stammidentifizierungsnummer und

Anzahl koloniebildender Einheiten per Gramm;

d)
ernährungsphysiologische Zusatzstoffe:

Wirkstoffgehalt und

Ablaufdatum der Garantie dieses Gehalts oder Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum;

e)
technologische und sensorische Zusatzstoffe mit Ausnahme von Aromastoffen:

Wirkstoffgehalt;

f)
Aromastoffe:

Zusatzmenge in Vormischungen.

2.
ZUSÄTZLICHE KENNZEICHNUNGS- UND INFORMATIONSVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE ZUSATZSTOFFE, DIE AUS ZUBEREITUNGEN BESTEHEN, UND FÜR VORMISCHUNGEN, DIE SOLCHE ZUBEREITUNGEN ENTHALTEN

a)
Zusatzstoffe der Kategorien a, b oder c gemäß Artikel 6 Absatz 1, die aus Zubereitungen bestehen:

i)
Angabe der spezifischen Bezeichnung, der Kennnummer und des Gehalts jedes in der Zubereitung enthaltenen technologischen Zusatzstoffs, für den in der entsprechenden Zulassung Höchstgehalte festgelegt sind, auf der Verpackung oder dem Behälter;
ii)
folgende Informationen, in schriftlicher Form oder der Zubereitung beigefügt:

die spezifische Bezeichnung und die Kennnummer jedes in der Zubereitung enthaltenen technologischen Zusatzstoffes und

die Bezeichnung aller anderen in der Zubereitung enthaltenen Stoffe oder Erzeugnisse, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

b)
Vormischungen, die Zusatzstoffe enthalten, die in die Kategorien a, b oder c gemäß Artikel 6 Absatz 1 fallen und aus Zubereitungen bestehen:

i)
falls zutreffend, Angabe auf der Verpackung oder dem Behälter, dass in der Vormischung technologische Zusatzstoffe enthalten sind, die Bestandteil von aus Zubereitungen bestehenden Zusatzstoffen sind und für die in der entsprechenden Zulassung Höchstgehalte festgelegt sind;
ii)
auf Nachfrage des Käufers oder des Verwenders Informationen über die spezifische Bezeichnung, die Kennnummer und eine Angabe des Gehalts der unter Ziffer i dieses Absatzes genannten technologischen Zusatzstoffe, die in den aus Zubereitungen bestehenden Zusatzstoffen enthalten sind.

Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang III erhält folgende Fassung:

2.
In Anhang IV wird die folgende Nummer 5 angefügt:

5.
Technologische Zusatzstoffe oder andere Stoffe oder Erzeugnisse, die in Zusatzstoffen enthalten sind, die aus Zubereitungen bestehen, dürfen nur die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Wirkstoffs der Zubereitung verändern und müssen entsprechend ihren Zulassungsbedingungen verwendet werden, wenn solche Bedingungen vorliegen.

Die physikalisch-chemische und biologische Verträglichkeit der Bestandteile der Zubereitung ist im Hinblick auf das Zustandekommen der angestrebten Wirkung sicherzustellen.

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