Artikel 1 VO (EU) 2015/340

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für:

a)
die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Lizenzen von Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, zugehörigen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, sowie für die Rechte und Verfahren für die Umwandlung von nationalen Fluglotsenlizenzen, die im Zuge eines Militärdienstes erworben wurden, in Fluglotsenlizenzen der Union, sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber dieser Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse;
b)
die Bedingungen für die Erteilung, die Beschränkung, die Aussetzung und den Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen;
c)
die Zertifizierung von flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung;
d)
die Zertifizierung von Organisationen für die Ausbildung von Fluglotsen;
e)
die Bedingungen für die Validierung, Verlängerung, Erneuerung und Verwendung solcher Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke und Zeugnisse.

(2) Diese Verordnung betrifft:

a)
Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen, die ihre Funktionen im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1139 ausüben;
b)
Personen und Organisationen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Überprüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern gemäß dieser Verordnung beteiligt sind.

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