Artikel 6 VO (EU) 2015/340

Zuständige Behörde für die Zwecke der Anhänge I, III und IV

(1) Für die Zwecke des Anhangs I ist/sind die zuständige(n) Behörde(n) die Behörde(n), die von dem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurde(n), bei der/denen die Person die Erteilung einer Lizenz beantragt.

(2) Für die Zwecke des Anhangs III und für die Aufsicht über die Anforderungen von Anhang I in Bezug auf Flugsicherungsorganisationen ist die zuständige Behörde:

a)
die Behörde, die von dem Mitgliedstaat als zuständige Behörde für die Aufsicht benannt oder geschaffen wurde, in dem der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz hat, sofern in zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden nicht anders geregelt;
b)
die Agentur, wenn der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten hat.

(3) Für die Zwecke des Anhangs IV ist die zuständige Behörde:

a)
für flugmedizinische Zentren:

i)
die vom Mitgliedstaat, in dem das flugmedizinische Zentrum Hauptgeschäftssitz hat, benannte Behörde;
ii)
die Agentur, wenn sich das flugmedizinische Zentrum in einem Drittstaat befindet;

b)
für flugmedizinische Sachverständige:

i)
die Behörde, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem der flugmedizinische Sachverständige seine Hauptpraxis hat;
ii)
wenn sich die Hauptpraxis eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittland befindet, die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei dem der flugmedizinische Sachverständige die Erteilung des Zeugnisses beantragt.

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