ANHANG I VO (EU) 2015/340

TEIL-ATCO

ANFORDERUNGEN AN DIE LIZENZIERUNG VON FLUGLOTSEN

TEILABSCHNITT A

ATCO.A.001
Geltungsbereich

In diesem Teil des vorliegenden Anhangs werden die Anforderungen für Erteilung, Widerruf und Aussetzung von Auszubildendenlizenzen und Fluglotsenlizenzen, die entsprechenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke und die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Nutzung festgelegt.

ATCO.A.005
Beantragung der Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken

a)
Anträge auf Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.
b)
Anträge auf Erteilung weiterer Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, auf Verlängerung und Erneuerung von Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken und auf Neuerteilung der Lizenz sind bei der zuständigen Behörde einzureichen, die diese Lizenz erteilt hat.
c)
Die Lizenz ist Eigentum der Person, der sie erteilt wurde, bis sie von der zuständigen Behörde widerrufen wird. Die Lizenz ist vom Lizenzinhaber zu unterzeichnen.
d)
Die Lizenz muss alle relevanten Angaben bezüglich der Rechte enthalten, die mit der Lizenz verliehen werden, und den in Anhang II Anlage 1 festgelegten Vorschriften entsprechen.

ATCO.A.010
Antrag auf Wechsel der zuständigen Behörde

a)
Beabsichtigt der Lizenzinhaber, die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte in einem Mitgliedstaat ausüben, dessen zuständige Behörde nicht die Behörde ist, die die Lizenz erteilt hat, so beantragt der Lizenzinhaber bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Rechte ausgeübt werden sollen, gemäß dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einen Wechsel der zuständigen Behörde. Zu diesem Zweck tauschen die betreffenden Behörden alle relevanten Informationen aus, die für den Wechsel der zuständigen Behörde nach den in Punkt ATCO.AR.B.001(c) und Punkt ATCO.AR.D.003 genannten Verfahren erforderlich sind.
b)
Abweichend von Buchstabe a ist ein Wechsel der zuständigen Behörde nicht erforderlich, wenn es nur darum geht, dass Ausbilder für synthetische Übungsgeräte und Beurteiler ihre Rechte in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausüben oder wenn die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte ausgeübt werden.
c)
Zum Zwecke der Ausübung der mir einer Lizenz verbundenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Lizenz erteilt wurde, muss der Lizenzinhaber die in Punkt ATCO.B.030 genannten Anforderungen an die Sprachkompetenz so erfüllen, wie sie von dem Mitgliedstaat, in dem die Rechte ausgeübt werden sollen, festgelegt sind.

ATCO.A.015
Ausübung der mit den Lizenzen verbundenen Rechte und vorübergehende Dienstunfähigkeit

a)
Die Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte hängt von den Erlaubnissen und Befugnissen, der Gültigkeit der Berechtigungen und Lizenzvermerke sowie dem Tauglichkeitszeugnis ab, es sei denn, das Tauglichkeitszeugnis ist nach Buchstabe b nicht erforderlich.
b)
Das Tauglichkeitszeugnis ist nicht erforderlich, wenn in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung Rechte eines Ausbilders oder Beurteilers ausgeübt werden.
c)
Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie Zweifel haben, ob sie in der Lage sind, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben; in einem solchen Fall informieren sie den betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten unverzüglich über die vorübergehende Unfähigkeit, die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte auszuüben.
d)
Anbieter von Flugsicherungsdiensten können einen Lizenzinhaber vorübergehend dienstunfähig erklären, wenn ihnen Zweifel bezüglich der Fähigkeit des Lizenzinhabers bekannt werden, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.
e)
Anbieter von Flugsicherungsdiensten müssen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren erarbeiten und umsetzen, die es Lizenzinhabern ermöglichen, ihre vorübergehende Unfähigkeit, die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nach Buchstabe c auszuüben, zu melden, und um nach Buchstabe d Lizenzinhaber vorübergehend dienstunfähig zu erklären sowie die zuständige Behörde wie in diesem Verfahren definiert zu informieren.
f)
Die in Buchstabe e genannten Verfahren müssen in das Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle nach Punkt ATCO.B.025(a)(13) aufgenommen werden.

ATCO.A.020
Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken

a)
Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke können von der zuständigen Behörde gemäß ATCO.AR.D.005 ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Lizenzinhaber die Anforderungen dieses Teils nicht erfüllt.
b)
Wird die Lizenz eines Lizenzinhabers widerrufen, hat er die Lizenz unverzüglich gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Verwaltungsverfahren an diese Behörde zurückzugeben.
c)
Mit der Erteilung der Fluglotsenlizenz wird die Auszubildendenlizenz widerrufen und ist an die zuständige Behörde zurückzugeben, die die Fluglotsenlizenz ausstellt.

TEILABSCHNITT B

ATCO.B.001
Auszubildendenlizenz

a)
Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind berechtigt, gemäß den in ihrer Lizenz enthaltenen Erlaubnissen und Befugnissen Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen und eine Ausbildung für zusätzliche Befugnisse und Berechtigungen zu absolvieren.
b)
Personen, die eine Auszubildendenlizenz beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.
Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
2.
Sie müssen in den 12 Monaten vor der Antragstellung bei einer Ausbildungsorganisation, die die Anforderungen von Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, eine für die Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis relevante Erstausbildung, wie in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 festgelegt, erfolgreich absolviert haben.
3.
Sie müssen über ein gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen.
4.
Sie müssen eine ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in Punkt ATCO.B.030 nachgewiesen haben.

c)
Die Auszubildendenlizenz muss den/die Sprachkompetenzvermerk(e) und mindestens eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis enthalten.
d)
Der Inhaber einer Auszubildendenlizenz, der die Ausübung der mit dieser Lizenz verbundenen Rechte nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung begonnen oder die Ausübung dieser Rechte für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unterbrochen hat, darf die Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den beiden folgenden Bedingungen aufnehmen oder fortsetzen:

1.
Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Erstausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Kompetenz des Inhabers der Auszubildendenlizenz daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.
2.
Etwaige Ausbildungsanforderungen, die sich aus der Beurteilung nach Buchstabe d Nummer 1 ergeben, sind erfüllt.

ATCO.B.005
Fluglotsenlizenz

a)
Inhaber einer Fluglotsenlizenz sind zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten gemäß den Erlaubnissen und Befugnissen in ihrer Lizenz und zur Ausübung der Rechte der darin enthaltenen Berechtigungen und Vermerke berechtigt.
b)
Die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte müssen die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte gemäß ATCO.B.001(a) einschließen.
c)
Anwärter für die erstmalige Ausstellung einer Fluglotsenlizenz müssen

1.
Inhaber einer Auszubildendenlizenz sein;
2.
einen Berechtigungslehrgang absolviert und die entsprechenden Prüfungen und Beurteilungen gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 bestanden haben;
3.
über ein gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen;
4.
ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in ATCO.B.030 nachgewiesen haben.

d)
Die Fluglotsenlizenz erhält dadurch Gültigkeit, dass eine oder mehrere Erlaubnisse und die entsprechenden Befugnisse, Berechtigungen und Sprachkompetenzvermerke, für die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.
e)
Der Inhaber einer Fluglotsenlizenz, der die Ausübung der mit einer Erlaubnis verbundenen Rechte nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung begonnen hat, darf die Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den beiden folgenden Bedingungen aufnehmen:

1.
Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Erstausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Kompetenz des Inhabers der Fluglotsenlizenz daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.
2.
Etwaige Ausbildungsanforderungen, die sich aus der Beurteilung nach Buchstabe e Nummer 1 ergeben, sind erfüllt.

ATCO.B.010
Erlaubnisse für Fluglotsen

a)
Um deutlich zu machen, zur Erbringung welcher Art von Diensten der Lizenzinhaber berechtigt ist, müssen die Lizenzen eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse enthalten:

1.
Die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle” (Area Control Rating, ADC), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr durchzuführen;
2.
die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung” (Approach Control Procedural, APP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;
3.
die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung” (Approach Control Surveillance, APS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;
4.
die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung” (Area Control Procedural, ACP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;
5.
die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung” (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen.

b)
Der Inhaber einer Erlaubnis, der die Ausübung der mit der betreffenden Erlaubnis verbundenen Rechte während eines Zeitraums von vier oder mehr unmittelbar vorangegangenen aufeinanderfolgenden Jahren unterbrochen hat, darf eine Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den folgenden beiden Bedingungen aufnehmen:

1.
Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Ausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Kompetenz des Erlaubnisinhabers daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.
2.
Etwaige Ausbildungsanforderungen, die sich aus der Beurteilung nach Buchstabe b Nummer 1 ergeben, sind erfüllt.

ATCO.B.015
Befugnisse

a)
Die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle” (Area Control Rating, ADC) kann die Befugnis „Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung” (Aerodrome Control Surveillance, SUR) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mithilfe von Luftverkehrsdarstellungssystemen durchzuführen.
b)
Die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung” (Approach Control Surveillance, APS) kann eine der folgenden Befugnisse beinhalten:

1.
Die Befugnis „Präzisionsanflug mit Radar” (Precision Approach Radar, PAR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen;
2.
die Befugnis „Anflug mit Überwachungsradar” (Surveillance Radar Approach, SRA), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsausrüstung für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.

c)
Die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung” (Area Control Procedural, ACP) kann die Befugnis „Ozeankontrolle” (Oceanic Control, OCN) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk betrieben werden.
d)
Die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung” (Area Control Surveillance, ACS) kann die Befugnis „Ozeankontrolle” (Oceanic Control, OCN) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk betrieben werden.

ATCO.B.020
Berechtigungen

a)
Die Berechtigung ist die dem Lizenzinhaber erteilte Genehmigung zur Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsdienststelle.
b)
Anwärter für eine Berechtigung müssen einen Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abgeschlossen haben.
c)
Abweichend von Buchstabe b ist die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz nach Teil-ATCO Unterabschnitt D Abschnitt 3 nicht erforderlich, wenn die Berechtigung im Zusammenhang mit der Erteilung einer befristeten OJTI-Genehmigung für dieselbe Kontrollstelle erteilt wird.
d)
Einschränkungen der Ausübung der mit der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle” (Aerodrome Control, ADC) verbundenen Rechte sind in der Berechtigung anzugeben.
e)
Anwärter für eine Berechtigung nach einem Wechsel der für sie zuständigen Behörde gemäß Punkt ATCO.A.010 müssen zusätzlich zu den Anforderungen in Punkt ATCO.B.020(b) die Anforderungen von Punkt ATCO.D.060(f) erfüllen.
f)
Für Fluglotsen, die Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge erbringen, die Testflüge durchführen, kann die zuständige Behörde zusätzliche Anforderungen zu den unter Buchstabe b genannten festlegen.
g)
Berechtigungen müssen für den im Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle genannten Zeitraum gelten. Dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten.
h)
Bei der erstmaligen Erteilung und Erneuerung von Berechtigungen muss deren Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum beginnen, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.
i)
Berechtigungen müssen verlängert werden, wenn

1.
der Anwärter die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der Mindestanzahl von Stunden gemäß dem Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle ausgeübt hat;
2.
der Anwärter eine Auffrischungsschulung innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung gemäß dem Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle absolviert hat;
3.
die Kompetenz des Anwärters gemäß dem Kontrollstellenkompetenzprogramm frühestens drei Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung beurteilt wurde.

j)
Berechtigungen müssen, sofern die Anforderungen nach Buchstabe i erfüllt sind, innerhalb der ihrem Ablaufdatum unmittelbar vorausgehenden Dreimonatsfrist verlängert werden. In diesen Fällen wird der Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.
k)
Wird die Berechtigung vor der in Buchstabe j genannten Frist verlängert, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde, sofern auch die Anforderungen nach Buchstabe i Nummern 1 und 2 erfüllt sind.
l)
Ist die Gültigkeit einer Berechtigung abgelaufen, muss der Lizenzinhaber für die Erneuerung der Berechtigung den Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abschließen.

ATCO.B.025
Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle

a)
Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstelle müssen vom Anbieter von Flugsicherungsdiensten erarbeitet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Ein Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens folgende Elemente umfassen:

1.
Die Gültigkeit der Berechtigung(en) nach Punkt ATCO.B.020(g);
2.
den längstmöglichen durchgehenden Zeitraum, in dem die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte nicht ausgeübt werden. Dieser Zeitraum darf 90 Kalendertage nicht überschreiten;
3.
die für die Zwecke von Punkt ATCO.B.020(i)(1) geltende Mindestanzahl von Stunden bzw., im Falle von SRA- und PAR-Befugnissen, die Mindestanzahl von Anflügen, für die Ausübung der mit der Berechtigung verbundenen Rechte innerhalb eines definierten Zeitraums, der zwölf Monate nicht überschreiten darf. Bei Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz, die die mit dem OJTI-Vermerk verbundenen Rechte ausüben, wird die für die Ausbildung aufgewandte Zeit mit maximal 50 % der Stunden angerechnet, die für die Verlängerung der Berechtigung erforderlich sind;
4.
Verfahren für die Fälle, in denen der Lizenzinhaber die in Buchstabe a Nummern 2 und 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt;
5.
Verfahrensweisen für die Beurteilung der Kompetenz, einschließlich der Sachgebiete der Auffrischungsschulungen nach Punkt ATCO.D.080(b);
6.
Verfahrensweisen für die Überprüfung von Theoriekenntnis und Verständnis, die für die Ausübung der mit den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte erforderlich sind;
7.
Verfahrensweisen für die Identifizierung der Themen und Unterthemen, Zielsetzungen und Ausbildungsmethoden für das Kompetenzerhaltungstraining;
8.
die Mindestdauer und Häufigkeit der Auffrischungsschulungen;
9.
Verfahrensweisen für die Überprüfung der Theoriekenntnisse und/oder die Beurteilung der praktischen Fertigkeiten, die während einer Umschulung erworben wurden, einschließlich der Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfungen;
10.
Verfahrensweisen für den Fall des Nichtbestehens einer Prüfung oder Beurteilung, einschließlich der Widerspruchsverfahren;
11.
Qualifikationen, Aufgaben und Pflichten des Ausbildungspersonals;
12.
Verfahren zur Sicherstellung nach Punkt ATCO.C.010(b)(3) und Punkt ATCO.C.030(b)(3), dass Praxis-Ausbilder Unterrichtstechniken in den Verfahren praktiziert haben, in denen sie die Ausbildung erteilen sollen,
13.
Verfahren für die Meldung und die Behandlung von Fällen einer vorübergehenden Unfähigkeit, die mit einer Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, sowie für die Information der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.A.015(e);
14.
Angaben zu den Aufzeichnungen, die nach Punkt ATCO.OR.C.020 speziell über das Kompetenzerhaltungstraining und die Beurteilungen geführt werden müssen;
15.
Ablauf und Begründung hinsichtlich der Überprüfung und Änderung des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

b)
Zur Erfüllung der in Buchstabe a Nummer 3 festgelegten Anforderungen müssen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten Aufzeichnungen über die Stunden, in denen jeder Lizenzinhaber die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte durch eine Tätigkeit in Sektoren, Gruppen von Sektoren und/oder an den Arbeitsplätzen in der Flugverkehrskontrollstelle ausübt, führen und diese Daten den zuständigen Behörden und den Lizenzinhabern auf Antrag zur Verfügung stellen.
c)
Bei der Festlegung der in Buchstabe a Nummern 4 und 13 genannten Verfahren müssen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten sicherstellen, dass Mechanismen zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewandt werden, wenn die Gültigkeit ihrer Berechtigungen und Vermerke nicht verlängert werden kann.

ATCO.B.030
Sprachkompetenzvermerk

a)
Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung dürfen die Rechte ihrer Lizenzen nur ausüben, wenn sie einen gültigen Sprachkompetenzvermerk für Englisch und, soweit zutreffend, für die Sprache(n) besitzen, die der Mitgliedstaat aus Gründen der Sicherheit an der Flugverkehrskontrollstelle wie im Luftfahrthandbuch veröffentlicht vorschreibt. Im Sprachkompetenzvermerk müssen die Sprache(n), das/die Niveau(s) der Sprachkompetenz und das Ablaufdatum (die Ablaufdaten) angegeben sein.
b)
Das Niveau der Sprachkompetenz ist nach der Einstufungsskala in Anhang I Anlage 1 zu bestimmen.
c)
Der Anwärter für einen Sprachkompetenzvermerk muss gemäß der unter Punkt (b) genannten Einstufungsskala mindestens Sprachkenntnisse auf einer einsatzfähigen Stufe (Stufe 4) nachweisen.

Hierzu müssen Anwärter

1.
sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner effektiv kommunizieren;
2.
präzise und deutlich über alltägliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen kommunizieren;
3.
geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang verwenden;
4.
die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit handhaben und
5.
einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

d)
Soweit die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung bzw. des betreffenden Vermerks aus zwingenden Sicherheitsgründen eine höhere Stufe der Sprachkompetenz erfordern, kann die Flugsicherungsorganisation ungeachtet des Punktes (c) ein erweitertes Niveau (Stufe 5) der Einstufungsskala für Sprachkompetenz nach Anhang I Anlage 1 verlangen. Eine solche Forderung muss nichtdiskriminierend, angemessen und transparent sein; sie muss von der Flugsicherungsorganisation, die das höhere Kompetenzniveau wünscht, objektiv begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
e)
Die Sprachkompetenz ist durch ein Zeugnis nachzuweisen, das das Ergebnis der Beurteilung bescheinigt.

ATCO.B.035
Gültigkeit des Sprachkompetenzvermerks

a)
Die Gültigkeit des Sprachkompetenzvermerks hat entsprechend der gemäß Anhang I Anlage 1 festgelegten Stufe zu betragen:

1.
für die einsatzfähige Stufe (Stufe vier) drei Jahre ab dem Datum der Beurteilung oder
2.
für das erweiterte Niveau (Stufe fünf) sechs Jahre ab dem Datum der Beurteilung;
3.
für das Expertenniveau (Stufe sechs)

i)
neun Jahre ab dem Datum der Beurteilung für die englische Sprache;
ii)
unbegrenzt für alle anderen in ATCO.B.030(a) genannten Sprachen.

b)
Der Gültigkeitszeitraum der Sprachkompetenzvermerke für die erstmalige Erteilung und Erneuerung hat spätestens 30 Tage nach dem Datum des Bestehens der Sprachkompetenzbeurteilung zu beginnen.
c)
Sprachkompetenzvermerke werden nach Bestehen der Sprachkompetenzbeurteilung verlängert, die innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ablaufdatum stattfindet. In diesen Fällen wird der neue Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.
d)
Wenn der Sprachkompetenzvermerk vor dem unter Punkt (c) genannten Zeitraum verlängert wird, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum des Bestehens der Sprachkompetenzbeurteilung.
e)
Wenn die Gültigkeit eines Sprachkompetenzvermerks abgelaufen ist, muss der Lizenzinhaber eine Sprachkompetenzbeurteilung bestehen, damit sein Vermerk erneuert werden kann.

ATCO.B.040
Beurteilung der Sprachkompetenz

a)
Der Nachweis der Sprachkompetenz muss nach einem von einer zuständigen Behörde genehmigten Verfahren erfolgen, in dem Folgendes festgelegt sein muss:

1.
der Ablauf der Durchführung der Beurteilung;
2.
die Qualifikation der Beurteiler;
3.
das Widerspruchsverfahren.

b)
Die Sprachprüfstellen müssen die von den zuständigen Behörden gemäß ATCO.AR.A.010 festgelegten Anforderungen erfüllen.

ATCO.B.045
Sprachentraining

a)
Flugsicherungsorganisationen müssen ein Sprachentraining zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sprachkompetenz von Fluglotsen anbieten, und zwar für:

1.
Inhaber eines Sprachkompetenzvermerks auf einer einsatzfähigen Stufe (Stufe vier);
2.
Lizenzinhaber ohne die Möglichkeit, ihre Fertigkeiten regelmäßig anzuwenden, um ihre Sprachkompetenz aufrechtzuerhalten.

b)
Sprachentraining kann auch in Form einer fortlaufenden Weiterbildung angeboten werden.

TEILABSCHNITT C

ABSCHNITT 1

ATCO.C.001
Theoretische Ausbilder

a)
Die theoretische Ausbildung muss durch entsprechend qualifizierte Ausbilder erfolgen.
b)
Ein theoretischer Ausbilder ist angemessen qualifiziert, wenn er

1.
Inhaber einer Fluglotsenlizenz und/oder Inhaber einer beruflichen Qualifikation ist, die dem zu unterrichtenden Fach angemessen ist, und/oder er der Ausbildungsorganisation geeignete Kenntnisse und Erfahrung nachgewiesen hat;
2.
der Ausbildungsorganisation Ausbildungsfähigkeiten nachgewiesen hat.

ATCO.C.005
Praktische Ausbilder

Eine praktische Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einem Ausbildervermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI) oder eines Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI) sind.

ATCO.C.010
Rechte von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)

a)
Inhaber eines OJTI-Vermerks sind zur Durchführung von praktischer Ausbildung und Aufsicht an betrieblichen Arbeitsplätzen berechtigt, für die sie über eine gültige Berechtigung verfügen, und an synthetischen Übungsgeräten, für die sie eine Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis haben.
b)
Inhaber eines OJTI-Vermerks dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie:

1.
mindestens zwei Jahre die Rechte der Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis ausgeübt haben, in der sie unterrichten werden;
2.
in einem unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten die Rechte der gültigen Berechtigung ausgeübt haben, in der die praktische Ausbildung erteilt werden soll;
3.
Ausbildungsfähigkeiten in der Vermittlung der Verfahren erworben haben, für die die praktische Ausbildung erfolgen soll.

c)
Der unter Punkt (b)(1) genannte Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.

ATCO.C.015
Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)

Personen, die einen OJTI-Vermerk beantragen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a)
Sie müssen Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einer gültigen Berechtigung sein.
b)
Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte in einem dem Antrag unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.
c)
Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.

ATCO.C.020
Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz

a)
Der OJTI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b)
Der OJTI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden, sofern die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) erfüllt ist.
c)
Ist der OJTI-Vermerk abgelaufen und ist die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) erfüllt, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des OJTI-Vermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung

1.
eine Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten absolviert hat und
2.
eine Beurteilung der Kompetenz als Praxis-Ausbilder erfolgreich bestanden hat.

d)
Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des OJTI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.
e)
Falls die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) nicht erfüllt wird, kann der OJTI-Vermerk gegen einen STDI-Vermerk ausgetauscht werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen von Punkt ATCO.C.040 Buchstaben b und c gewährleistet ist.

ATCO.C.025
Befristete OJTI-Genehmigung

a)
Wenn die Einhaltung der Anforderungen gemäß ATCO.C.010(b)(2) nicht möglich ist, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von der Flugsicherungsorganisation vorgelegten Sicherheitsanalyse eine befristete OJTI-Genehmigung erteilen.
b)
Die unter Punkt (a) genannte befristete OJTI-Genehmigung kann Inhabern eines gültigen gemäß ATCO.C.015 ausgestellten OJTI-Vermerks erteilt werden.
c)
Die unter Punkt (a) genannte befristete OJTI-Genehmigung ist auf Ausbildungen beschränkt, die zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und ihre Gültigkeit darf ein Jahr oder die Laufzeit der Gültigkeit des gemäß ATCO.C.015 ausgestellten OJTI-Vermerks nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

ATCO.C.030
Rechte von Ausbildern für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)

a)
Inhaber eines STDI-Vermerks sind berechtigt, praktische Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten wie folgt durchzuführen:

1.
Zu Sachgebieten praktischer Art während der Erstausbildung;
2.
im Rahmen einer Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle mit Ausnahme der Ausbildung am Arbeitsplatz und
3.
im Rahmen des Kompetenzerhaltungstrainings.

Führt der STDI eine Vorbereitungsphase für die Ausbildung am Arbeitsplatz durch, muss er Inhaber einer einschlägigen Berechtigung sein oder gewesen sein.

b)
Inhaber eines STDI-Vermerks dürfen die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie

1.
mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Erlaubnis haben, in der sie unterrichten werden;
2.
Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden nachgewiesen haben;
3.
Unterrichtstechniken in den Verfahren praktiziert haben, die im Unterricht vermittelt werden sollen.

c)
Abweichend von Buchstabe b Nummer 1

1.
kann der Zeitraum von zwei Jahren von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden;
2.
ist für die Zwecke der Grundausbildung jede erteilte Erlaubnis ausreichend;
3.
kann für die Zwecke der Erlaubnisausbildung eine Ausbildung für bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgaben von einem STDI durchgeführt werden, der Inhaber einer für diese bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgabe relevanten Erlaubnis ist.

ATCO.C.035
Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Ausbildungsgeräten

Personen, die einen STDI-Vermerk beantragen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a)
Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte mit beliebiger Erlaubnis in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.
b)
Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.

ATCO.C.040
Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Ausbildungsgeräten

a)
Der STDI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b)
Der STDI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.
c)
Ist der STDI-Vermerk abgelaufen, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des STDI-Vermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung

1.
eine Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden absolviert hat und
2.
eine Beurteilung der Kompetenz als Praxis-Ausbilder erfolgreich bestanden hat.

d)
Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des STDI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.

ABSCHNITT 2

ATCO.C.045
Rechte von Beurteilern

a)
Beurteilungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über einen Beurteilervermerk verfügen.
b)
Inhaber eines Beurteilervermerks sind berechtigt, folgende Beurteilungen durchzuführen:

1.
Beurteilungen während der Erstausbildung für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder für die Erteilung einer neuen Erlaubnis und/oder einer neuen Befugnis, soweit zutreffend;
2.
Beurteilungen der bisherigen Kompetenz für die Zwecke der Punkte ATCO.B.001(d), ATCO.B.005(e) und ATCO.B.010(b);
3.
Beurteilungen von Fluglotsen in Ausbildung für die Erteilung einer Berechtigung und von Befugnissen, soweit zutreffend;
4.
Beurteilungen von Fluglotsen für die Erteilung einer Berechtigung und von Befugnissen, soweit zutreffend, sowie für die Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung;
5.
Beurteilungen von antragstellenden Praxis-Ausbildern oder antragstellenden Beurteilern, wenn die Einhaltung der geltenden Anforderungen von Buchstabe d Nummern 2 bis 4 gewährleistet ist.

c)
Inhaber eines Beurteilervermerks dürfen die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie

1.
mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Erlaubnis und den Befugnissen haben, in denen sie eine Beurteilung vornehmen, und
2.
Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden nachgewiesen haben.

d)
Zusätzlich zu den unter Buchstabe c genannten Anforderungen dürfen Inhaber eines Beurteilervermerks die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben

1.
für Beurteilungen, die zur Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung führen, wenn sie während eines unmittelbar vorangehenden Zeitraums von mindestens einem Jahr auch Inhaber der mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung sind;
2.
für die Beurteilung der Kompetenz einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines STDI-Vermerks beantragt, wenn sie Inhaber eines STDI- oder OJTI-Vermerks sind und die mit diesem Vermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben;
3.
für die Beurteilung der Kompetenz einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines OJTI-Vermerks beantragt, wenn sie Inhaber eines OJTI-Vermerks sind und die mit diesem Vermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben;
4.
für die Beurteilung der Kompetenz einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines Beurteilervermerks beantragt, wenn sie die mit dem Beurteilervermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben.

e)
Bei der Beurteilung für die Zwecke der Erteilung und Erneuerung einer Berechtigung und für die Zwecke der Gewährleistung der Aufsicht am betrieblichen Arbeitsplatz muss der Beurteiler auch Inhaber eines OJTI-Vermerks sein, oder es muss ein OJTI, der Inhaber der gültigen, mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung ist, anwesend sein.

ATCO.C.050
Persönliche Interessen

Beurteiler dürfen keine Beurteilungen durchführen, wenn ihre Objektivität gefährdet sein kann.

ATCO.C.055
Beantragung eines Beurteilervermerks

Personen, die einen Beurteilervermerk beantragen, müssen
a)
die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und
b)
innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung erfolgreich einen Beurteilerlehrgang absolviert haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden unterrichtet wurden, und angemessen beurteilt worden sein.

ATCO.C.060
Gültigkeit des Beurteilervermerks

a)
Der Beurteilervermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b)
Der Beurteilervermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in Beurteilungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.
c)
Ist der Beurteilervermerk abgelaufen, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des Beurteilervermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung

1.
eine Auffrischungsschulung in Beurteilungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden absolviert hat und
2.
eine Beurteilung der Kompetenz als Beurteiler erfolgreich bestanden hat.

d)
Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des Beurteilervermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.

ATCO.C.065
Befristete Beurteilergenehmigung

a)
Wenn die Anforderung gemäß ATCO.C.045(d)(1) nicht eingehalten werden kann, kann die zuständige Behörde Inhabern eines gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks eine Genehmigung für die Durchführung der in ATCO.C.045(b)(3) und (4) genannten Beurteilungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen oder zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung erteilen, sofern die Anforderungen gemäß den Punkten (b) und (c) eingehalten werden.
b)
Für die Zwecke der Bewältigung außergewöhnlicher Situationen muss der Inhaber des Beurteilervermerks seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber einer Berechtigung mit der zugehörigen Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Genehmigung ist auf Beurteilungen beschränkt, die zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und darf ein Jahr oder die Gültigkeit des gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
c)
Für die Zwecke der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung aus wiederholt vorliegenden Gründen muss der Inhaber des Beurteilervermerks seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber einer Berechtigung mit der zugehörigen Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Gültigkeit der Genehmigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt, darf jedoch die Gültigkeit des gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks nicht überschreiten.
d)
Für die Erteilung einer befristeten Beurteilergenehmigung aus den unter den Punkten (b) und (c) genannten Gründen kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Sicherheitsanalyse von der Flugsicherungsorganisation verlangen.

TEILABSCHNITT D

ABSCHNITT 1

ATCO.D.001
Ziele der Fluglotsenausbildung

Die Fluglotsenausbildung muss die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen, einschließlich Simulationsübungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz zur Vermittlung und Aufrechterhaltung der Fertigkeiten für die sichere, ordnungsgemäße und zügige Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten umfassen.

ATCO.D.005
Arten der Fluglotsenausbildung

a)
Die Fluglotsenausbildung muss die folgenden Arten umfassen:

1.
Erstausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder zur Erteilung einer zusätzlichen Erlaubnis und, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis führt und Folgendes bietet:

i) „Grundausbildung” :
theoretische und praktische Ausbildung zur Vermittlung eines grundlegenden Kenntnisstands und praktischer Kompetenzen bezüglich einfacher Betriebsverfahren;
ii) „Erlaubnisausbildung” :
theoretische und praktische Ausbildung zur Vermittlung des Kenntnisstands und praktischer Kompetenzen bezüglich einer bestimmten Erlaubnis und gegebenenfalls einer bestimmten Befugnis;

2.
Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz, zur Erteilung einer Befugnis, der Validierung von Erlaubnissen oder Befugnissen und/oder zur Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung führt. Sie umfasst die folgenden Phasen:

i)
die Einweisungsphase, die hauptsächlich dazu dient, Kenntnisse und das Verständnis bezüglich standortspezifischer Betriebsverfahren und aufgabenspezifischer Aspekte zu vermitteln, und
ii)
die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz, die letzte Phase der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle, während der zu einem früheren Zeitpunkt erworbene tätigkeitsbezogene Abläufe und Kompetenzen unter der Aufsicht eines befähigten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die reale Verkehrssituation integriert werden.
iii)
Zusätzlich zu den Punkten (i) und (ii) ist für Berechtigungen, die die Handhabung komplexer Verkehrssituationen und von hohem Verkehrsaufkommen erforderlich machen, eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz erforderlich, um die zuvor erlernten, mit der Erlaubnis verbundenen Abläufe und Kompetenzen zu verbessern und auf reale Verkehrssituationen vorzubereiten, die an dieser Kontrollstelle auftreten können.

3.
Kompetenzerhaltungstraining, bei dem die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke der Lizenz aufrechterhalten wird und das Folgendes umfasst:

i)
Auffrischungsschulung;
ii)
Umschulung, soweit erforderlich.

b)
Zusätzlich zu den unter Punkt (a) genannten Ausbildungsarten können Fluglotsen die folgenden Arten absolvieren:

1.
Ausbildung als praktischer Ausbilder, die zur Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines OJTI- oder STDI-Vermerks führt;
2.
Ausbildung als Beurteiler, die zur Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einesBeurteilervermerk führt.

ABSCHNITT 2

ATCO.D.010
Aufbau der Erstausbildung

a)
Die für eine Person, die die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Erlaubnis und/oder, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis beantragt, vorgesehene Erstausbildung muss Folgendes umfassen:

1.
Grundausbildung, die alle in Anhang I Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfasst, und
2.
Erlaubnisausbildung, die die Sachgebiete, Themen und Unterthemen von mindestens einem der folgenden Dienste umfasst:

i)
Erlaubnis „Flugplatzkontrolle” (Aerodrome Control Rating — ADC), definiert in Anhang I Anlage 3;
ii)
Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung” (Approach Control Procedural Rating — APP), definiert in Anhang I Anlage 4;
iii)
Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung” (Area Control Procedural Rating — ACP), definiert in Anhang I Anlage 5;
iv)
Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung” (Approach Control Surveillance Rating — APS), definiert in Anhang I Anlage 6;
v)
Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung” (Area Control Surveillance Rating — ACS), definiert in Anhang I Anlage 7;

b)
Die Ausbildung, die für eine zusätzliche Erlaubnis vorgesehen ist, muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die für mindestens eine der Erlaubnisse nach Buchstabe a Nummer 2 gilt.
c)
Eine für die Reaktivierung einer Erlaubnis nach einer nicht erfolgreichen Beurteilung der bisherigen Kompetenz nach Punkt ATCO.B.010(b) vorgesehene Ausbildung muss auf das Ergebnis der Beurteilung zugeschnitten sein.
d)
Eine für eine Befugnis vorgesehene Ausbildung muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und als Teil des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.
e)
Die Grund- und/oder Erlaubnisausbildung kann um Sachgebiete, Themen und Unterthemen ergänzt werden, die für den funktionalen Luftraumblock (Functional Airspace Block, FAB) oder für die nationale Umgebung spezifisch oder zusätzlich zu vermitteln sind.

ATCO.D.015
Plan für die Erstausbildung

Die Ausbildungsorganisation erarbeitet einen Plan für die Erstausbildung, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss. Dieser muss mindestens Folgendes enthalten:
a)
den Aufbau des Erstausbildungslehrgangs gemäß ATCO.D.010;
b)
die Struktur der durchgeführten Erstausbildung gemäß ATCO.D.020(b);
c)
die Verfahrensweise für die Durchführung der Erstausbildungslehrgänge;
d)
die Ausbildungsmethoden;
e)
die Mindest- und Höchstdauer der Erstausbildungslehrgänge;
f)
bezüglich ATCO.D.010(b) die Verfahrensweise für die Anpassung der Erstausbildungslehrgänge zur gebührenden Berücksichtigung einer erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildung;
g)
Verfahrensweisen für Prüfungen und Beurteilungen gemäß ATCO.D.025 und ATCO.D.035 sowie Leistungsziele gemäß ATCO.D.030 und ATCO.D.040;
h)
Qualifikationen, Aufgaben und Verpflichtungen des Ausbildungspersonals;
i)
Verfahrensweise bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung;
j)
das Widerspruchsverfahren;
k)
Angabe der Aufzeichnungen, die speziell für die Erstausbildung geführt werden müssen;
l)
Verfahrensweise und Gründe für die Überprüfung und Änderung des Plans für die Erstausbildung und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Plans für die Erstausbildung muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

ATCO.D.020
Grund- und Erlaubnisausbildungslehrgänge

a)
Die Grund- und Erlaubnisausbildung sind als getrennte oder integrierte Lehrgänge durchzuführen.
b)
Die Grund- und Erlaubnisausbildungslehrgänge oder ein integrierter Erstausbildungslehrgang sind von Ausbildungsorganisationen zu erarbeiten und durchzuführen und von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
c)
Wenn die Erstausbildung als integrierter Lehrgang durchgeführt wird, muss eine klare Unterscheidung getroffen werden zwischen den Prüfungen und Beurteilungen für

1.
Die Grundausbildung und
2.
alle Erlaubnisausbildungen.

d)
Der erfolgreiche Abschluss einer Erstausbildung oder einer Erlaubnisausbildung für die Erteilung einer weiteren Erlaubnis ist mit einem von der Ausbildungsorganisation ausgestellten Zeugnis nachzuweisen.
e)
Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung ist mit einem Zeugnis nachzuweisen, das von der Ausbildungsorganisation auf Antrag des Anwärters ausgestellt wird.

ATCO.D.025
Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Grundausbildung

a)
Die Grundausbildungslehrgänge müssen theoretische Prüfungen und Beurteilungen beinhalten.
b)
Theorieprüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.
c)
Die Beurteilung der in ATCO.D.030 genannten Leistungsziele hat auf einem Verfahrensübungsgerät oder einem Simulator zu erfolgen.
d)
Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Anwärter durchgängig die nach Punkt ATCO.D.030 geforderte Leistung erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für eine sichere Erbringung des Flugverkehrskontrolldienstes erforderlich sind.

ATCO.D.030
Leistungsziele in der Grundausbildung

Beurteilungen müssen die Bewertung der folgenden Leistungsziele umfassen:
a)
Überprüfung und Gebrauch der Ausstattung am Arbeitsplatz;
b)
Entwicklung und Aufrechterhaltung von Situationsbewusstsein durch Überwachung des Flugverkehrs und Identifizierung von Luftfahrzeugen, wenn erforderlich;
c)
Überwachung und Aktualisierung von Flugdatenanzeigen;
d)
Aufrechterhaltung einer dauernden Hörbereitschaft auf der entsprechenden Frequenz;
e)
Erteilung geeigneter Freigaben, Anweisungen und Informationen an den Flugverkehr;
f)
Gebrauch genehmigter Sprechgruppen;
g)
effektive Kommunikation;
h)
Anwendung der Staffelung;
i)
Koordination in der erforderlichen Weise;
j)
Anwendung der vorgeschriebenen Verfahren für den simulierten Luftraum;
k)
Erfassung potenzieller Konflikte zwischen Luftfahrzeugen;
l)
Erkennung der Priorität von Maßnahmen;
m)
Auswahl geeigneter Staffelungsmethoden.

ATCO.D.035
Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Erlaubnisausbildung

a)
Die Erlaubnisausbildungslehrgänge müssen theoretische Prüfungen und Beurteilungen beinhalten.
b)
Theoretische Prüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.
c)
Beurteilungen basieren auf den in ATCO.D.040 beschriebenen Leistungszielen im Rahmen der Erlaubnisausbildung.
d)
Beurteilungen werden in einem Simulator durchgeführt.
e)
Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Antragsteller durchgängig die nach Punkt ATCO.D.040 geforderte Leistung erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für eine sichere Erbringung des Flugverkehrskontrolldienstes erforderlich sind.

ATCO.D.040
Leistungsziele im Rahmen der Erlaubnisausbildung

a)
Für jeden Erlaubnisausbildungslehrgang sind Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung und Aufgaben hinsichtlich der Leistungsziele zu definieren.
b)
Im Rahmen der Erlaubnisausbildung muss der Antragsteller folgenden Leistungszielen genügen:

1.
Nachweis der Fähigkeit, den Luftverkehr in einer sicheren, ordnungsgemäßen und flüssigen Weise zu lenken, und
2.
Bewältigung komplexer Situationen und von Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen.

c)
Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Flugplatzkontrolle (ADC) sichergestellt werden, dass Antragsteller

1.
innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Flugplatzkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
2.
Flugplatzkontrolltechniken und Betriebsverfahren auf Flugplatzverkehr anwenden.

d)
Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (APP) sichergestellt werden, dass Antragsteller

1.
innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Anflugkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
2.
ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung Anflugkontrolle durchführen sowie Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.

e)
Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS) sichergestellt werden, dass Antragsteller

1.
innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Anflugkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
2.
mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung Anflugkontrolle durchführen sowie Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.

f)
Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (ACP) sichergestellt werden, dass Antragsteller

1.
innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Bezirkskontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
2.
ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung Bezirkskontrolle durchführen sowie Planungstechniken und Betriebsverfahren für Bezirksverkehr anwenden.

g)
Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS) sichergestellt werden, dass Antragsteller

1.
innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Bezirkskontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
2.
mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung Bezirkskontrolle durchführen sowie Bezirksverkehr anwenden.

ABSCHNITT 3

ATCO.D.045
Aufbau der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

a)
Die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle besteht aus Ausbildungslehrgängen für jede an der Flugverkehrskontrollstelle festgelegte Berechtigung wie im Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle beschrieben.
b)
Die Berechtigungslehrgänge müssen von Ausbildungsorganisationen gemäß ATCO.D.060 erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
c)
Die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle umfasst Ausbildung in

1.
Betriebsverfahren;
2.
aufgabenspezifischen Aspekten;
3.
außergewöhnlichen Situationen und Notlagen und
4.
menschlichen Faktoren.

ATCO.D.050
Voraussetzungen für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der Punkte ATCO.B.001(d), ATCO.B.005(e) und ATCO.B.010(b) erfüllt sind, gilt Folgendes:
a)
Eine Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle kann nur von Personen begonnen werden, die eine für die Erlaubnis und gegebenenfalls die Befugnis relevante Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
b)
Die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz im Rahmen einer Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle kann nur von Personen begonnen werden, die Inhaber einer Auszubildendenlizenz oder einer Fluglotsenlizenz mit der entsprechenden Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis sind.

ATCO.D.055
Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle

a)
Die Ausbildungsorganisation hat einen Ausbildungsplan für jede Flugverkehrskontrollstelle zu erarbeiten, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss.
b)
Der Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens Folgendes enthalten:

1.
Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung durchgeführt wird;
2.
die Struktur der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle;
3.
das Verzeichnis der Berechtigungslehrgänge gemäß ATCO.D.060;
4.
die Verfahrensweise für die Durchführung eines Berechtigungslehrgangs;
5.
die Ausbildungsmethoden;
6.
die Mindestdauer der Berechtigungslehrgänge;
7.
die Verfahrensweise für die Anpassung der Berechtigungslehrgänge, sodass erworbene Erlaubnisse und/oder Befugnisse und Erfahrung von Anwärtern gegebenenfalls in angemessener Weise berücksichtigt werden;
8.
Verfahrensweisen für den Nachweis theoretischer Kenntnisse und des Verständnisses gemäß ATCO.D.065, einschließlich der Anzahl, der Häufigkeit und der Art der Prüfungen sowie der Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfungen, die mindestens 75 % der bei diesen Prüfungen erreichbaren Punktzahl betragen muss;
9.
Verfahrensweisen für die Beurteilung gemäß ATCO.D.070, einschließlich der Anzahl und der Häufigkeit von Beurteilungen;
10.
Qualifikationen, Aufgaben und Verpflichtungen des Ausbildungspersonals;
11.
Verfahrensweise bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung;
12.
das Widerspruchsverfahren;
13.
Angabe der Aufzeichnungen, die speziell für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle geführt werden müssen;
14.
ein Verzeichnis identifizierter außergewöhnlicher Situationen und Notlagen für jede einzelne Berechtigung;
15.
Verfahrensweise und Gründe für die Überprüfung und Änderung des Ausbildungsplans der Flugverkehrskontrollstelle und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Ausbildungsplans der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

ATCO.D.060
Berechtigungslehrgang

a)
Ein Berechtigungslehrgang ist die Kombination der einschlägigen Ausbildungsphasen an der Flugverkehrskontrollstelle für die Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung in der Lizenz. Jeder Lehrgang muss Folgendes enthalten:

1.
eine Einweisungsphase;
2.
eine Phase für die Ausbildung am Arbeitsplatz.

Falls erforderlich, ist eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz gemäß ATCO.D.005(a)(2) aufzunehmen.

b)
Die unter Punkt (a) genannten Phasen der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle werden getrennt oder integriert durchgeführt.
c)
In Berechtigungslehrgängen müssen der Lehrplan und die Leistungsziele gemäß ATCO.D.045(c) festgelegt sein, und sie müssen gemäß dem Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt werden.
d)
Berechtigungslehrgänge, die eine Ausbildung für Befugnisse gemäß ATCO.B.015 einschließen, werden um eine weitere Ausbildung ergänzt, die den Erwerb der betreffenden Befugnis ermöglicht.
e)
Eine für eine Befugnis vorgesehene Ausbildung muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und als Teil des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.
f)
Berechtigungslehrgänge, die von Fluglotsen in Ausbildung oder Fluglotsen in einem Mitgliedstaat belegt werden, dessen zuständige Behörde nicht die Behörde ist, die die jeweilige Lizenz erteilt hatte, müssen so angepasst werden, dass sie für den FAB oder das nationale Umfeld spezifische Elemente der Erstausbildung enthalten. Dieselbe Anforderung gilt auch für Fälle, in denen der Antragsteller eine Erstausbildung für den Erwerb einer Auszubildendenlizenz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Auszubildendenlizenz ausstellen wird, absolviert hat.

ATCO.D.065
Nachweis theoretischer Kenntnisse und des Verständnisses

Theoretische Kenntnisse und das Verständnis sind in Prüfungen nachzuweisen.

ATCO.D.070
Beurteilungen während Berechtigungslehrgängen

a)
Die Beurteilung des Anwärters wird in der betrieblichen Umgebung unter normalen Betriebsbedingungen mindestens einmal am Ende der Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt.
b)
Wenn der Berechtigungslehrgang eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz umfasst, werden die Kompetenzen des Anwärters spätestens am Ende dieser Phase an einem synthetischen Übungsgerät beurteilt.
c)
Ungeachtet des Punktes (a) kann ein synthetisches Übungsgerät während einer Beurteilung zur Erteilung einer Berechtigung zum Nachweis der Anwendung erlernter Verfahren verwendet werden, die während der Beurteilung nicht in der betrieblichen Umgebung auftraten.

ABSCHNITT 4

ATCO.D.075
Kompetenzerhaltungstraining

Das Kompetenzerhaltungstraining besteht aus Auffrischungs- und Umschulungslehrgängen und wird gemäß den Anforderungen des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle nach ATCO.B.025 durchgeführt.

ATCO.D.080
Auffrischungsschulung

a)
Die Auffrischungslehrgänge werden von Ausbildungsorganisationen erarbeitet und durchgeführt und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
b)
Auffrischungsschulungen müssen so konzipiert sein, dass vorhandener Kenntnisstand und vorhandene Kompetenzen von Fluglotsen für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs überprüft, ausgebaut oder verbessert werden, und sie müssen mindestens Folgendes umfassen:

1.
Ausbildung in standardmäßigen Arbeitsmethoden und Verfahren unter Verwendung genehmigter Sprechgruppen und effektiver Kommunikation;
2.
Ausbildung in außergewöhnlichen Situationen und Notlagen unter Verwendung genehmigter Sprechgruppen und effektiver Kommunikation und
3.
Ausbildung hinsichtlich menschlicher Faktoren.

c)
Es muss ein Lehrplan für den Auffrischungslehrgang erarbeitet werden, und wenn in einem Sachgebiet Kompetenzen von Fluglotsen aufgefrischt werden, müssen auch Leistungsziele erarbeitet werden.

ATCO.D.085
Umschulung

a)
Umschulungslehrgänge werden von Ausbildungsorganisationen erarbeitet und durchgeführt und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
b)
Umschulungen dienen dem Zweck, Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf eine Veränderung in der betrieblichen Umgebung zu vermitteln und sind von Ausbildungsorganisationen durchzuführen, wenn die Sicherheitsbewertung der Veränderung ergibt, dass eine solche Ausbildung erforderlich ist.
c)
Umschulungslehrgänge müssen die Festlegung des Folgenden umfassen:

1.
der geeigneten Ausbildungsmethode für den Lehrgang und seiner Dauer nach Maßgabe der Art und des Umfang der Änderung und
2.
der Prüfungs- und/oder Beurteilungsmethoden für die Umschulung.

d)
Umschulungen müssen durchgeführt werden, bevor Fluglotsen die Rechte ihrer Lizenz in der veränderten betrieblichen Umgebung ausüben.

ABSCHNITT 5

ATCO.D.090
Ausbildung praktischer Ausbilder

a)
Die Ausbildung praktischer Ausbilder ist von Ausbildungsorganisationen zu erarbeiten und durchzuführen und muss Folgendes umfassen:

1.
einen Lehrgang für praktische Unterrichtstechniken für OJTI und/oder STDI, einschließlich einer Beurteilung;
2.
einen Auffrischungslehrgang in praktischen Ausbildungsfähigkeiten;
3.
Methode(n) für die Beurteilung der Befähigung von praktischen Ausbildern.

b)
Die unter Punkt (a) genannten Ausbildungslehrgänge und Beurteilungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

ATCO.D.095
Ausbildung von Beurteilern

a)
Die Ausbildung von Beurteilern ist von Ausbildungsorganisationen zu erarbeiten und durchzuführen und muss Folgendes umfassen:

1.
Beurteilerlehrgang, einschließlich einer Beurteilung;
2.
einen Auffrischungslehrgang in Beurteilerkompetenzen;
3.
Methode(n) für die Beurteilung der Befähigung von Beurteilern.

b)
Die unter Punkt (a) genannten Ausbildungslehrgänge und die Beurteilungsmethode müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

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