ANHANG IV VO (EU) 2015/340

TEIL ATCO.MED

TAUGLICHKEITSANFORDERUNGEN AN FLUGLOTSEN

TEILABSCHNITT A

ABSCHNITT 1

ATCO.MED.A.001
Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde
a)
für flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC)

1.
die vom Mitgliedstaat, in dem das AeMC seinen Hauptgeschäftssitz hat, benannte Behörde;
2.
die Agentur, wenn sich das AeMC in einem Drittstaat befindet;

b)
für flugmedizinische Sachverständige (Aero-Medical Examiners, AME)

1.
die vom Mitgliedstaat, in dem die AME ihren Hauptgeschäftssitz haben, benannte Behörde;
2.
wenn sich der Hauptgeschäftssitz eines AME in einem Drittstaat befindet, die Behörde, die vom Mitgliedstaat, in dem der AME die Erteilung des Zeugnisses beantragt, benannt wurde.

ATCO.MED.A.005
Geltungsbereich

In diesem Teil des vorliegenden Anhangs werden die Anforderungen festgelegt für
a)
die Erteilung, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung des für die Ausübung der mit einer Fluglotsenlizenz oder einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses und
b)
die Zertifizierung von AME für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3.

ATCO.MED.A.010
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„Bestätigtes medizinisches Ergebnis” ist das Ergebnis, zu dem einer oder mehrere von der Genehmigungsbehörde akzeptierte medizinische Sachverständige auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien für die Zwecke des jeweiligen Falls in Beratung mit betrieblichen Sachverständigen oder sonstigen Sachverständigen in der erforderlichen Weise und einschließlich einer betrieblichen Risikobewertung gelangt sind.
b)
„Flugmedizinische Beurteilung” ist das Ergebnis bezüglich der Tauglichkeit eines Anwärters auf der Grundlage einer Prüfung der Krankengeschichte des Anwärters und flugmedizinischer Untersuchungen wie in diesem Teil vorgeschrieben und eventuell erforderlicher weiterer Untersuchungen und medizinischer Tests.
c)
„Flugmedizinische Untersuchung” ist eine Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation oder andere Überprüfungsmaßnahme zur Feststellung der Tauglichkeit zur Ausübung der Rechte der Lizenz.
d)
„Augenspezialist” ist ein Facharzt für Augenheilkunde oder ein in Optometrie ausgebildeter Spezialist, der in der Diagnose von Erkrankungen geschult ist.
e)
„Überprüfung” ist die Beurteilung eines Verdachts auf eine bestimmte Erkrankung bei einem Anwärter mittels Untersuchungen und Tests zur Feststellung, ob eine Erkrankung vorliegt oder nicht.
f)
„Genehmigungsbehörde” ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Lizenz ausgestellt hat oder bei der eine Person die Erteilung einer Lizenz beantragt oder, wenn eine Person noch keine Lizenz beantragt hat, die gemäß diesem Teil zuständige Behörde.
g)
„Einschränkung” ist eine Auflage, die mit einem Tauglichkeitszeugnis verbunden ist und bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte eingehalten werden muss.
h)
„Refraktionsfehler” ist die mit Standardmethoden in Dioptrien gemessene Abweichung von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian zugrunde gelegt wird.
i)
„Signifikant” ist ein Schweregrad einer Erkrankung, der die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte unmöglich machen würde.

ATCO.MED.A.015
Ärztliche Schweigepflicht

Die an einer flugmedizinischen Untersuchung, flugmedizinischen Beurteilung und Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen beteiligten Personen stellen sicher, dass die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht jederzeit gewährleistet ist.

ATCO.MED.A.020
Abnahme der Tauglichkeit

a)
Lizenzinhaber dürfen die Rechte ihrer Lizenz nicht ausüben, wenn sie

1.
sich einer Abnahme ihrer Tauglichkeit bewusst sind, die es ihnen unmöglich machen könnte, ihre Rechte sicher auszuüben;
2.
rezeptpflichtige oder nicht rezeptpflichtige Arzneimittel einnehmen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die sichere Ausübung der Rechte der entsprechenden Lizenz beeinträchtigen könnten, oder
3.
sich einer medizinischen, chirurgischen oder sonstigen Behandlung unterziehen, bei der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die sichere Ausübung der Rechte der Lizenz beeinträchtigen könnte.

b)
Zusätzlich zu den unter Buchstabe a festgelegten Anforderungen müssen sich Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 unverzüglich und vor Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte flugmedizinisch beraten lassen, wenn sie

1.
sich einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Behandlung unterzogen haben;
2.
mit der regelmäßigen Verwendung von Arzneimitteln begonnen haben;
3.
eine signifikante Verletzung erlitten haben, die es ihnen unmöglich macht, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;
4.
an einer signifikanten Erkrankung gelitten haben, die es ihnen unmöglich machte, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;
5.
wissen, dass sie schwanger sind;
6.
in ein Krankenhaus oder eine Klinik eingewiesen worden sind;
7.
erstmals eine Sehhilfe tragen müssen.

In diesen Fällen beurteilt das AeMC oder der flugmedizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Lizenzinhabers oder Fluglotsen in Ausbildung und entscheidet, ob er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnehmen kann.

ATCO.MED.A.025
Verpflichtungen von AeMC und AME

a)
Wenn die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Teil erforderlich ist, müssen das AeMC oder der AME

1.
sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Anwärter ohne Sprachbarrieren möglich ist;
2.
den Anwärter auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Krankengeschichte nach sich ziehen;
3.
die Genehmigungsbehörde informieren, wenn der Anwärter unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Krankengeschichte macht;
4.
die Genehmigungsbehörde informieren, wenn der Anwärter in irgendeiner Phase des Verfahrens die Beantragung eines Tauglichkeitszeugnisses zurückzieht.

b)
Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen müssen das AeMC und der AME

1.
dem Anwärter mitteilen, ob er tauglich oder untauglich ist oder an die Genehmigungsbehörde verwiesen wird;
2.
den Anwärter über Einschränkungen informieren, mit denen das Tauglichkeitszeugnis versehen wird, und
3.
den Anwärter, sofern dieser als nicht tauglich beurteilt worden ist, über sein Recht auf eine Überprüfung der Entscheidung informieren;
4.
der Genehmigungsbehörde unverzüglich einen unterzeichneten oder elektronisch authentisierten Bericht mit den detaillierten Ergebnissen der flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung für das Tauglichkeitszeugnis und eine Kopie des Antragsformulars, des Untersuchungsformulars und des Tauglichkeitszeugnisses vorlegen und
5.
den Anwärter auf seine Verpflichtungen im Falle einer Abnahme der Tauglichkeit wie in ATCO.MED.A.020 angegeben hinweisen.

c)
AeMC und AME müssen detaillierte Aufzeichnungen über die durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Teil und die Ergebnisse für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren oder für den nach nationalen Rechtsvorschriften geltenden Zeitraum aufbewahren, wenn dieser länger ist.
d)
AeMC und AME müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Aufforderung alle flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte und sonstigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies erforderlich ist für

1.
ärztliche Zertifizierung;
2.
Aufsichtsfunktionen.

ABSCHNITT 2

ATCO.MED.A.030
Tauglichkeitszeugnisse

a)
Personen, die eine Fluglotsenlizenz oder eine Auszubildendenlizenz beantragen oder innehaben, müssen Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 sein, es sei denn, die Rechte werden in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausgeübt.
b)
Lizenzinhaber dürfen zu keiner Zeit über mehrere gemäß diesem Teil ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse verfügen.

ATCO.MED.A.035
Beantragung eines Tauglichkeitszeugnisses

a)
Die Beantragung eines Tauglichkeitszeugnisses hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Art und Weise zu erfolgen.
b)
Anwärter für ein Tauglichkeitszeugnis müssen dem AeMC oder AME Folgendes vorlegen:

1.
einen Identitätsnachweis;
2.
eine unterzeichnete Erklärung

i)
über medizinische Sachverhalte bezüglich ihrer Krankengeschichte;
ii)
ob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Tauglichkeitszeugnis beantragt haben oder sich einer flugmedizinischen Untersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis unterzogen haben und, falls ja, durch wen und mit welchem Ergebnis;
iii)
ob sie jemals als untauglich beurteilt wurden oder ein ihnen ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis ausgesetzt oder widerrufen wurde.

c)
Bei der Beantragung einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses müssen Anwärter dem AeMC oder dem AME das letzte vor den jeweiligen flugmedizinischen Untersuchungen ausgestellte ärztliche Zeugnis vorlegen.

ATCO.MED.A.040
Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen

a)
Ein Tauglichkeitszeugnis darf erst ausgestellt, verlängert oder erneuert werden, wenn die erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen abgeschlossen sind und der Anwärter als tauglich beurteilt wurde.
b)
Erstmalige Ausstellung

Die erstmalige Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3 erfolgt durch ein AeMC.

c)
Verlängerung und Erneuerung

Die Verlängerung oder Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3 erfolgt durch ein AeMC oder einen AME.

d)
Das AeMC oder der AME dürfen ein Tauglichkeitszeugnis nur ausstellen, verlängern oder erneuern es, wenn

1.
der Anwärter ihnen eine vollständige Krankengeschichte und, falls von AeMC oder AME verlangt, Ergebnisse von flugmedizinischen Untersuchungen und Tests vorgelegt hat, die vom Arzt des Anwärters oder einem sonstigen medizinischen Spezialisten durchgeführt wurden, und
2.
das AeMC oder der AME die flugmedizinische Beurteilung auf der Grundlage der flugmedizinischen Untersuchungen und Tests durchgeführt hat, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Anwärter alle einschlägigen Anforderungen dieses Teils erfüllt.

e)
Der AME, das AeMC oder, im Falle einer Verweisung, die Genehmigungsbehörde können verlangen, dass sich der Anwärter, wenn dies klinisch indiziert ist, weiteren medizinischen Untersuchungen unterzieht, bevor das Tauglichkeitszeugnis ausgestellt, verlängert oder erneuert wird.
f)
Die Genehmigungsbehörde kann ein Tauglichkeitszeugnis ausstellen oder erneut ausstellen, wenn

1.
ein Fall verwiesen wurde;
2.
sie festgestellt hat, dass Angaben auf dem Zeugnis berichtigt werden müssen, in welchem Fall das unrichtige Tauglichkeitszeugnis eingezogen wird.

ATCO.MED.A.045
Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen

a)
Gültigkeit
1.
Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 3 sind für einen Zeitraum von 24 Monaten gültig.
2.
Der Gültigkeitszeitraum von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3 wird bei Lizenzinhabern, die ein Alter von 40 Jahren erreicht haben, auf 12 Monate verkürzt. Ein Tauglichkeitszeugnis, das vor Erreichen eines Alters von 40 Jahren ausgestellt wurde, wird ungültig, wenn der Lizenzinhaber ein Alter von 41 Jahren erreicht hat.
3.
Der Gültigkeitszeitraum eines Tauglichkeitszeugnisses, einschließlich einer damit verbundenen Untersuchung oder speziellen Überprüfung,

i)
richtet sich nach dem Alter des Anwärters zum Zeitpunkt der flugmedizinischen Untersuchung und
ii)
wird berechnet ab dem Datum der flugmedizinischen Untersuchung im Falle einer erstmaligen Ausstellung und Erneuerung und ab dem Ablaufdatum des letzten Tauglichkeitszeugnisses im Falle einer Verlängerung.

b)
Verlängerung
Flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen zur Verlängerung eines Tauglichkeitszeugnisses können bis zu 45 Tage vor dem Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt werden.
c)
Erneuerung
1.
Wenn der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses Buchstabe b nicht erfüllt, ist eine flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung zur Erneuerung erforderlich.
2.
Wenn das Tauglichkeitszeugnis

i)
seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, wird eine routinemäßige flugmedizinische Untersuchung zur Verlängerung durchgeführt;
ii)
seit mehr als zwei Jahren abgelaufen ist, führen das AeMC oder der AME die flugmedizinische Untersuchung zur Erneuerung nur nach Beurteilung der flugmedizinischen Akte des Anwärters durch;
iii)
seit mehr als fünf Jahren abgelaufen ist, gelten die Anforderungen für die flugmedizinische Untersuchung zur erstmaligen Ausstellung, und die Beurteilung erfolgt anhand der Anforderungen für eine Verlängerung.

ATCO.MED.A.046
Aussetzung oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses

a)
Nach einem Widerruf des Tauglichkeitszeugnisses hat der Inhaber das Tauglichkeitszeugnis unverzüglich an die Genehmigungsbehörde zurückzugeben.
b)
Bei einer Aussetzung des Tauglichkeitszeugnisses hat der Inhaber das Tauglichkeitszeugnis auf Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde an diese zurückzugeben.

ATCO.MED.A.050
Verweisung

Wenn ein Anwärter für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 3 an die Genehmigungsbehörde gemäß ATCO.MED.B.001 verwiesen wird, muss das AeMC oder der AME die einschlägigen medizinischen Unterlagen an die Genehmigungsbehörde weiterleiten.

TEILABSCHNITT B

ABSCHNITT 1

ATCO.MED.B.001
Einschränkungen in Tauglichkeitszeugnissen

a)
Einschränkungen in Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3

1.
Wenn der Anwärter die Anforderungen an ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 3 nicht vollständig erfüllt, aber davon ausgegangen werden kann, dass die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht gefährdet sein wird, können das AeMC oder der AME

i)
die Entscheidung über die Tauglichkeit des Anwärters wie in diesem Teilabschnitt angegeben an die Genehmigungsbehörde verweisen oder
ii)
in Fällen, in denen eine Verweisung an die Genehmigungsbehörde in diesem Teilabschnitt nicht vorgesehen ist, prüfen, ob der Anwärter in der Lage ist, seine Aufgaben sicher zu erfüllen, wenn er eine oder mehrere im Tauglichkeitszeugnis vermerkte Einschränkungen einhält, und das Tauglichkeitszeugnis mit den entsprechenden Einschränkungen erteilen.

2.
Das AeMC oder der AME können ein Tauglichkeitszeugnis mit diesen Einschränkungen verlängern oder erneuern, ohne den Anwärter an die Genehmigungsbehörde zu verweisen.

b)
Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung notwendig ist, ist insbesondere Folgendes zu prüfen:

1.
ob ein bestätigtes medizinisches Ergebnis erwarten lässt, dass unter besonderen Umständen die Nichterfüllung einer Anforderung durch den Anwärter, sei sie numerisch oder in sonstiger Weise, nicht erwarten lässt, dass die Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte gefährdet;
2.
die Erfahrung des Anwärters in Bezug auf den durchzuführenden Betrieb.

c)
Betriebliche Einschränkungen

1.
Die zuständige Behörde muss gemeinsam mit der Flugsicherungsorganisation die anzuwendenden betrieblichen Einschränkungen für die jeweilige betriebliche Umgebung festlegen.
2.
Entsprechende betriebliche Einschränkungen dürfen nur von der Genehmigungsbehörde in das Tauglichkeitszeugnis eingetragen werden.

d)
Dem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses können sonstige Einschränkungen auferlegt werden, wenn dies erforderlich ist, um die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte zu gewährleisten.
e)
Dem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses auferlegte Einschränkungen sind in diesem Zeugnis anzugeben.

ABSCHNITT 2

ATCO.MED.B.005
Allgemeines

Anwärter dürfen Folgendes nicht aufweisen, sofern es eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das die sichere Wahrnehmung der Aufgaben beeinträchtigen oder den Anwärter plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben:
1.
angeborene oder erworbene Normabweichungen;
2.
aktive, latente, akute oder chronische Erkrankungen oder Behinderungen;
3.
Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen;
4.
Wirkungen oder Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewandten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels.

ATCO.MED.B.010
Herz-Kreislauf-System

a)
Untersuchung
1.
Die Durchführung eines standardmäßigen 12-Kanal-Ruhe-Elektrokardiogramms (EKG) und die Erstellung eines Berichts erfolgen bei der Untersuchung für die erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses und

i)
alle vier Jahre bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres;
ii)
danach bei jeder Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und
iii)
bei klinischer Indikation.

2.
Eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung ist erforderlich

i)
bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 65. Lebensjahres;
ii)
anschließend alle vier Jahre und
iii)
bei klinischer Indikation.

3.
Eine Bestimmung der Serumlipide, einschließlich des Cholesterins, ist erforderlich bei der Untersuchung zum Zwecke der Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses, bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und bei klinischer Indikation.
b)
Herz-Kreislauf-System — Allgemeines
1.
Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:

i)
thorakales oder suprarenales abdominales Aortenaneurysma vor chirurgischem Eingriff;
ii)
signifikante funktionelle oder symptomatische Veränderung an einer der Herzklappen;
iii)
Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation.

2.
Anwärter mit bestätigter Vorgeschichte oder Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

i)
periphere arterielle Gefäßerkrankung vor oder nach chirurgischem Eingriff;
ii)
thorakales oder suprarenales abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff;
iii)
infrarenales abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff;
iv)
nicht signifikante funktionelle Veränderungen an einer der Herzklappen;
v)
Herzklappenoperation;
vi)
Veränderungen des Perikards, Myokards oder Endokards;
vii)
angeborene Veränderung des Herzens vor oder nach korrigierendem chirurgischem Eingriff;
viii)
rezidivierende vasovagale Synkopen;
ix)
arterielle oder venöse Thrombose;
x)
Lungenembolie;
xi)
kardiovaskuläre Störung, die einer systemischen Behandlung mit Antikoagulanzien bedarf.

c)
Blutdruck
1.
Eine Blutdruckmessung ist bei jeder Untersuchung durchzuführen.
2.
Der Blutdruck des Anwärters muss im Normalbereich liegen.
3.
Anwärter werden als untauglich beurteilt, wenn

i)
sie an symptomatischer Hypotonie leiden oder
ii)
ihr Blutdruck bei der Untersuchung behandelt oder unbehandelt dauerhaft einen systolischen Wert von 160 mmHg und/oder einen diastolischen Wert von 95 mmHg überschreitet.

4.
Wird eine Arzneimitteltherapie zur Einstellung des Blutdrucks eingeleitet, so erfolgt eine Beurteilung als vorübergehend untauglich, um signifikante Nebenwirkungen ausschließen zu können.
d)
Koronare Herzkrankheit
1.
Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:

i)
symptomatische koronare Herzkrankheit;
ii)
medikamentös behandelte Symptome einer koronaren Herzkrankheit.

2.
Anwärter, bei denen einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und zum Ausschluss einer Myokardischämie einer kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

i)
Verdacht auf Myokardischämie;
ii)
asymptomatische, wenig ausgeprägte koronare Herzkrankheit, die keiner antianginösen Therapie bedarf:

3.
Anwärter mit einer Vorgeschichte oder Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

i)
Myokardischämie;
ii)
Myokardinfarkt;
iii)
Revaskularisation und Stenting bei koronarer Herzkrankheit.

e)
Rhythmus-und Überleitungsstörungen
1.
Anwärter für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 3, bei denen signifikante Überleitungsstörungen oder Herzrhythmusstörungen, intermittierend oder nachgewiesen permanent, vorliegen, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Zu diesen Störungen zählen Folgende:

i)
supraventrikuläre Rhythmusstörungen, einschließlich intermittierender oder nachgewiesener permanenter sinoatrialer Funktionsstörungen, Vorhofflimmern und/oder Vorhofflattern sowie asymptomatische Sinuspausen;
ii)
kompletter Linksschenkelblock;
iii)
AV-Block, Typ Mobitz II;
iv)
Tachykardie mit breitem und/oder schmalem Kammerkomplex;
v)
ventrikuläre Präexzitation;
vi)
asymptomatische QT-Verlängerung;
vii)
Brugada-Syndrom (erkennbar im Elektrokardiogramm).

2.
Anwärter, bei denen einer der unter den Punkten (i) bis (viii) genannten Befunde vorliegt, können bei zufriedenstellender kardiologischer Beurteilung als tauglich beurteilt werden, sofern bei ihnen keine andere Normabweichung vorliegt:

i)
inkompletter Schenkelblock;
ii)
kompletter Rechtsschenkelblock;
iii)
stabiler Linkslagetyp;
iv)
asymptomatische Sinusbradykardie;
v)
asymptomatische Sinustachykardie;
vi)
asymptomatische isolierte, uniforme supraventrikuläre oder ventrikuläre Extrasystolen;
vii)
AV-Block 1. Grades;
viii)
AV-Block, Typ Mobitz I.

3.
Anwärter mit einer Vorgeschichte eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

i)
Ablationstherapie;
ii)
Herzschrittmacherimplantation.

4.
Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:

i)
symptomatische sinoatriale Funktionsstörungen;
ii)
kompletter AV-Block;
iii)
symptomatische QT-Verlängerung;
iv)
automatisches implantierbares Defibrillator-System;
v)
ventrikulärer antitachykarder Herzschrittmacher.

ATCO.MED.B.015
Lunge und Atemwege

a)
Anwärter mit signifikanter Beeinträchtigung der Lungenfunktion müssen zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Es kann erwogen werden, sie als tauglich zu beurteilen, sobald die Lungenfunktion wiederhergestellt ist und als zufriedenstellend eingestuft wird.
b)
Untersuchung

Bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation müssen Lungenfunktionstests durchgeführt werden.

c)
Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge Asthma bronchiale vorliegt, das einer Arzneimitteltherapie bedarf, müssen sich einer zufriedenstellenden pneumologischen Beurteilung unterziehen. Eine Beurteilung als tauglich kann erwogen werden, wenn der Anwärter symptomlos ist und die Behandlung die Sicherheit nicht beeinträchtigt.
d)
Anwärter mit einer Vorgeschichte oder bestätigter Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer Untersuchung der Lunge und der Atemwege mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

1.
aktive entzündliche Erkrankung von Lunge oder Atemwegen;
2.
aktive Sarkoidose;
3.
Pneumothorax;
4.
Schlaf-Apnoe-Syndrom;
5.
größerer thoraxchirurgischer Eingriff;
6.
chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung;
7.
Lungentransplantation.

ATCO.MED.B.020
Verdauungssystem

a)
Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Trakts oder seiner Adnexe, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.
b)
Anwärter dürfen keine Hernien aufweisen, die zu Handlungsunfähigkeit führen können.
c)
Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Trakts, einschließlich derjenigen unter den Punkten (1) bis (5), können nach erfolgreicher Behandlung oder nach vollständiger Genesung nach einem chirurgischen Eingriff und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden gastroenterologischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden:

1.
rezidivierende dyspeptische Funktionsstörungen, die einer Arzneimitteltherapie bedürfen;
2.
Pankreatitis;
3.
symptomatische Gallensteine;
4.
nachgewiesene oder anamnestische chronisch-entzündliche Darmerkrankung;
5.
Operation des Verdauungstraktes oder seiner Adnexe mit Ektomie, Resektion oder Umleitung eines dieser Organe.

ATCO.MED.B.025
Stoffwechsel- und endokrines System

a)
Anwärter mit Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrinen Funktionsstörungen können als tauglich beurteilt werden, sofern die Störung nachweislich stabil ist und eine zufriedenstellende flugmedizinische Beurteilung vorliegt.
b)
Diabetes mellitus

1.
Anwärter mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen.
2.
Anwärter mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus, die andere Arzneimittel als Insulin zur Einstellung des Blutzuckers einnehmen, werden an die Genehmigungsbehörde verwiesen. Eine Beurteilung als tauglich kann erwogen werden, wenn eine erfolgreiche und stabile Einstellung des Blutzuckerspiegels nachgewiesen werden kann.

ATCO.MED.B.030
Hämatologie

a)
Blutuntersuchungen sind ggf. vom AME oder AeMC unter Berücksichtigung der Krankengeschichte und nach der körperlichen Untersuchung festzulegen.
b)
Anwärter mit einer hämatologischen Erkrankung wie

1.
Blutgerinnungs-, Blutungs- oder thrombotischen Störungen;
2.
chronischer Leukämie;
3.
von der Norm abweichenden Hämoglobinwerten einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Anämie, Erythrozytose oder Hämoglobinopathie;
4.
signifikanter Vergrößerung der Lymphknoten;
5.
Vergrößerung der Milz

müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann vorbehaltlich einer zufriedenstellenden flugmedizinischen Beurteilung erwogen werden.

c)
Anwärter mit einer akuten Leukämie sind als untauglich zu beurteilen.

ATCO.MED.B.035
Urogenitalsystem

a)
Bei jeder flugmedizinischen Untersuchung ist eine Urinanalyse durchzuführen. Bei der Urinanalyse dürfen keine als pathologisch signifikant geltenden Normabweichungen auftreten.
b)
Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen des Harntrakts oder seiner Adnexe, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.
c)
Anwärter mit einer urogenitalen Erkrankung wie

1.
Nierenerkrankung;
2.
Harnstein(en)

können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Beurteilung der Nieren/des Harntrakts als tauglich beurteilt werden.

d)
Anwärter, bei denen

1.
ein größerer chirurgischer Eingriff im Urogenitalsystem oder dessen Adnexen mit Ektomie, Resektion oder Umleitung eines dieser Organe oder
2.
ein größerer urologischer Eingriff

durchgeführt wurde, müssen nach vollständiger Genesung zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.

ATCO.MED.B.040
Infektionskrankheiten

a)
Anwärter mit positivem HIV-Befund müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Beurteilung durch einen Spezialisten und sofern der Genehmigungsbehörde ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Therapie die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilt werden.
b)
Anwärter, bei denen Symptome einer Infektionskrankheit diagnostiziert wurden oder die solche Symptome aufweisen, wie z. B.

1.
akute Syphilis;
2.
aktive Tuberkulose;
3.
infektiöse Hepatitis;
4.
Tropenkrankheiten

müssen zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Nach vollständiger Genesung und einer Beurteilung durch einen Spezialisten und sofern der Genehmigungsbehörde ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Therapie die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt, kann eine Beurteilung als tauglich erwogen werden.

ATCO.MED.B.045
Geburtshilfe und Gynäkologie

a)
Weibliche Anwärter, bei denen eine größere gynäkologische Operation durchgeführt wurde, sind bis zur vollständigen Genesung als untauglich zu beurteilen.
b)
Schwangerschaft

Wenn das AeMC oder der AME der Ansicht ist, dass eine schwangere Lizenzinhaberin für die Ausübung ihrer Rechte tauglich ist, muss die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses bis zum Ende der 34. Schwangerschaftswoche begrenzt werden. Nach vollständiger Genesung am Ende der Schwangerschaft muss sich die Lizenzinhaberin einer flugmedizinischen Untersuchung und -beurteilung zur Verlängerung unterziehen.

ATCO.MED.B.050
Bewegungsapparat

a)
Anwärter müssen über eine ausreichende Funktion des Bewegungsapparats verfügen, um die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher ausüben zu können.
b)
Anwärter mit statischen oder progredienten Erkrankungen des Bewegungsapparats, bei denen eine Beeinträchtigung der sicheren Ausübung der Rechte der Lizenz wahrscheinlich ist, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann nach einer zufriedenstellenden Beurteilung durch einen Spezialisten erwogen werden.

ATCO.MED.B.055
Psychiatrie

a)
Anwärter mit psychischen Störungen oder Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch oder den Gebrauch bzw. Missbrauch von psychotropen Substanzen, einschließlich Partydrogen, mit und ohne Abhängigkeit bedingt sind, sind bis nach einem Zeitraum dokumentierter Enthaltsamkeit und nach Einstellung des Gebrauchs bzw. Missbrauchs von Substanzen und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung nach erfolgreicher Behandlung als untauglich zu beurteilen. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
b)
Anwärter mit einem psychiatrischen Leiden wie

1.
affektiven Störungen;
2.
neurotischen Störungen;
3.
Persönlichkeitsstörungen;
4.
psychischen Störungen und Verhaltensstörungen

müssen einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Anwärter müssen zur Beurteilung ihrer Tauglichkeit an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

c)
Anwärter mit einmaliger oder mehrmaliger vorsätzlicher Selbstverletzung in der Krankengeschichte müssen als untauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
d)
Anwärter, die ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge an Schizophrenie erkrankt sind, schizotype, wahnhafte oder manische Störungen aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden.

ATCO.MED.B.060
Psychologie

a)
Anwärter, die stressbezogene Symptome aufweisen, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Ausübung der Rechte der Lizenz wahrscheinlich ist, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann nur nach einer psychologischen und/oder psychiatrischen Untersuchung in Erwägung gezogen werden, die ergeben hat, dass sich der Anwärter von stressbezogenen Symptomen erholt hat.
b)
Eine psychologische Beurteilung kann im Rahmen einer Untersuchung durch einen Psychiater oder Neurologen oder ergänzend hierzu erforderlich sein.

ATCO.MED.B.065
Neurologie

a)
Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden:

1.
Epilepsie mit Ausnahme der unter Punkt (b)(1) und (2) genannten Fälle;
2.
rezidivierende Episoden von Bewusstseinsstörungen unklarer Ätiologie;
3.
Zustände mit einer hohen Neigung zu zerebraler Dysfunktion.

b)
Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und weitergehend untersucht werden, erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

1.
Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit dem 5. Lebensjahr;
2.
unbehandelte Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit über zehn Jahren;
3.
epileptiforme EEG-Anomalien und fokale langsame Wellen;
4.
progressiv oder nicht progressiv verlaufende Erkrankung des Nervensystems;
5.
Einzelepisode von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache;
6.
Hirnverletzung;
7.
Verletzung des Rückenmarks oder der peripheren Nerven;
8.
Störungen des Nervensystems aufgrund von Gefäßschäden, einschließlich hämorrhagischer und ischämischer Ereignisse.

ATCO.MED.B.070
Sehorgan

a)
Untersuchung

1.
Bei der Erstuntersuchung ist eine umfassende Untersuchung des Auges durchzuführen, die in Abhängigkeit von der Refraktion und der funktionellen Leistungsfähigkeit des Auges in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss.
2.
Bei sämtlichen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist eine Routineuntersuchung des Auges durchzuführen.
3.
Bei Anwärtern ist eine Tonometrie bei der ersten Verlängerungsuntersuchung nach dem 40. Lebensjahr, bei klinischer Indikation und unter Berücksichtigung der Familienanamnese durchzuführen.
4.
Anwärter müssen dem AeMC oder AME einen augenärztlichen Untersuchungsbericht in Fällen vorlegen, in denen

i)
die funktionelle Leistung deutlich verändert ist;
ii)
die Fernvisusstandards nur mit einer korrigierenden Sehhilfe erreicht werden können;

5.
Anwärter mit einem hohen Refraktionsfehler müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

b)
Der korrigierte oder unkorrigierte Fernvisus muss für jedes Auge getrennt mindestens den Wert 6/9 (0,7) und bei beidäugigem Sehen mindestens den Wert 6/6 (1,0) erreichen.
c)
Anwärter auf erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses mit Einäugigkeit oder funktioneller Einäugigkeit, einschließlich einer Störung des Augenmuskelgleichgewichts, müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann der Anwärter bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
d)
Anwärter auf erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses mit erworbener Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen wird der Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen und kann bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden.
e)
Anwärter müssen, gegebenenfalls mit korrigierender Sehhilfe, eine Tafel vom Typ N5 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 30 bis 50 cm und eine Tafel vom Typ N14 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 60 bis 100 cm lesen können.
f)
Anwärter müssen ein normales Gesichtsfeld und eine normale binokulare Funktion aufweisen.
g)
Anwärter, bei denen eine Augenoperation durchgeführt wurde, müssen bis zur vollständigen Wiederherstellung des Sehvermögens als untauglich beurteilt werden. Eine Beurteilung als tauglich kann von der Genehmigungsbehörde vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung in Erwägung gezogen werden.
h)
Anwärter mit klinisch diagnostiziertem Keratokonus müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.
i)
Bewerber mit Diplopie sind als untauglich zu beurteilen.
j)
Brille und Kontaktlinsen

1.
Kann ein zufriedenstellendes Sehvermögen nur unter Einsatz korrigierender Sehhilfen erreicht werden, so muss die korrigierende Sehhilfe das bestmögliche Sehvermögen vermitteln, gut vertragen werden und zum Zweck der Arbeit in der Flugverkehrskontrolle geeignet sein.
2.
Die Anforderungen an das Sehvermögen müssen während der Ausübung der mit der Lizenz erworbenen Rechte für alle Entfernungen mit einer einzigen Brille erfüllt werden können.
3.
Bei der Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte muss jederzeit eine Ersatzbrille mit gleicher Korrektur griffbereit sein.
4.
Kontaktlinsen, die bei der Ausübung der mit der Lizenz erworbenen Rechte getragen werden, müssen monofokal und dürfen nicht getönt und nicht orthokeratologisch sein. Monovisionslinsen dürfen nicht verwendet werden.
5.
Anwärter mit starkem Refraktionsfehler müssen Kontaktlinsen oder eine Brille mit hochbrechenden Gläsern tragen.

ATCO.MED.B.075
Farberkennung

Anwärter müssen normale Trichromaten sein.

ATCO.MED.B.080
Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten

a)
Untersuchung

1.
Bei allen Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen wird eine routinemäßige HNO-Untersuchung durchgeführt.
2.
Bei allen Untersuchungen wird ein Hörtest durchgeführt. Der Anwärter muss auf beiden Ohren normale Konversationssprache aus einer Entfernung von zwei Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen können.
3.
Das Hörvermögen wird mittels Reintonaudiometrie bei der Erstuntersuchung und bei nachfolgenden Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres alle 4 Jahre und danach alle 2 Jahre überprüft.
4.
Reintonaudiometrie:

i)
Bei Anwärtern für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 3 darf der Hörverlust auf jedem Ohr einzeln bei einer Frequenz von 500 Hz, 1000 Hz oder 2000 Hz nicht mehr als 35 dB und bei einer Frequenz von 3000 Hz nicht mehr als 50 dB betragen.
ii)
Anwärter, die die obigen Hörkriterien nicht erfüllen, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und von einem Spezialisten untersucht werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Erstanwärter müssen sich einem Sprachdiskriminationstest unterziehen. Anwärter für eine Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 müssen sich einem funktionellen Hörtest in der betrieblichen Umgebung unterziehen.

5.
Hörgeräte

i)
Erstuntersuchung: Wenn die Anforderungen an das Hörvermögen nur mit einem Hörgerät erfüllt werden können, führt dies zu Untauglichkeit.
ii)
Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen: Eine Beurteilung als tauglich kann in Erwägung gezogen werden, wenn die Benutzung eines Hörgeräts oder eines geeigneten Implantats das Hörvermögen auf einen normalen Standard verbessert, was mit einem vollständigen funktionellen Test in der betrieblichen Umgebung beurteilt wird.
iii)
Wenn eine Hörprothese benötigt wird, um eine normale Hörfähigkeit zu erreichen, muss bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte Ersatzmaterial und -zubehör wie z. B. Batterien vorhanden sein.

b)
Anwärter mit

1.
einer aktiven chronischen pathologischen Veränderung des Innen- oder Mittelohrs;
2.
einer nicht verheilten Perforation oder einer Fehlfunktion eines Trommelfells oder beider Trommelfelle;
3.
Störungen des Gleichgewichtssinns;
4.
signifikanter Missbildung oder signifikanter chronischer Infektion der Mundhöhle oder der oberen Atemwege;
5.
signifikanten Sprach- oder Stimmstörungen, die die Verständlichkeit beeinträchtigen,

müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer weiterführenden HNO-Untersuchung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass der Befund die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt.

ATCO.MED.B.085
Dermatologie

Anwärter dürfen keine nachgewiesenen Erkrankungen der Haut aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

ATCO.MED.B.090
Onkologie

a)
Nach der Diagnose einer primären oder sekundären malignen Erkrankung müssen Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und eine onkologische Beurteilung zufriedenstellend absolvieren, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
b)
Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge ein maligner intrazerebraler Tumor vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden.

TEILABSCHNITT C

ATCO.MED.C.001
Rechte

a)
Gemäß diesem Teil bestehen die Rechte eines AME in der Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3 und der Durchführung der betreffenden flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen.
b)
Der Geltungsbereich der Rechte eines AME sowie alle damit verbundenen Auflagen werden im Zeugnis angegeben.
c)
Inhaber eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger dürfen flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen nur dann in einem anderen als dem Mitgliedstaat durchführen, in dem ihr Zeugnis als AME erteilt wurde, wenn

1.
der Gaststaat ihnen Zugang zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Facharzt gewährt hat;
2.
sie die zuständige Behörde des Gaststaats davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sie im Rahmen ihrer Rechte als AME beabsichtigen, flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen durchzuführen und Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, und
3.
sie von der zuständigen Behörde des Gaststaats unterwiesen wurden.

ATCO.MED.C.005
Beantragung

a)
Die Beantragung eines AME-Zeugnisses erfolgt nach dem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren.
b)
Anwärter für die Ausstellung eines AME-Zeugnisses müssen der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:

1.
Angaben zur Person und Geschäftsadresse;
2.
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie den Anforderungen gemäß ATCO.MED.C.010 genügen, einschließlich einer Bescheinigung über den Abschluss eines im Hinblick auf die beantragten Rechte geeigneten flugmedizinischen Lehrgangs;
3.
eine schriftliche Erklärung, dass der AME Tauglichkeitszeugnisse auf der Grundlage der Anforderungen dieses Teils ausstellen wird.

c)
Führen AME flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte und -einrichtungen vorlegen.

ATCO.MED.C.010
Anforderungen an die Ausstellung eines AME-Zeugnisses

Anwärter für ein Zeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger mit Rechten zur Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3 müssen
a)
über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung oder Nachweise darüber verfügen;
b)
Grund- und Aufbaulehrgänge in Flugmedizin, einschließlich spezieller Module für die flugmedizinische Beurteilung von Fluglotsen und für die besondere Umgebung in der Flugverkehrskontrolle, erfolgreich absolviert haben;
c)
der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie

1.
über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über funktionsfähige Ausrüstung verfügen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen geeignet sind;
2.
notwendige Verfahren und Voraussetzungen geschaffen haben, um die ärztliche Schweigepflicht zu gewährleisten.

ATCO.MED.C.015
Lehrgänge in Flugmedizin

a)
Lehrgänge in Flugmedizin müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem der Ausbildungsanbieter, der den jeweiligen Lehrgang anbietet, seinen Hauptsitz hat. Der Ausbildungsanbieter, der den Lehrgang anbietet, muss nachweisen, dass der Lehrplan die Lernziele zum Erwerb der erforderlichen Kompetenzen enthält und die Personen, die den Lehrgang durchführen, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
b)
Mit Ausnahme von Auffrischungslehrgängen findet am Ende jedes Lehrgangs eine schriftliche Prüfung über die in dem Lehrgang vermittelten Inhalte statt.
c)
Der Ausbildungsanbieter, der den Lehrgang anbietet, stellt allen Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, eine Bescheinigung über den Abschluss des Lehrgangs aus.

ATCO.MED.C.020
Änderungen am AME-Zeugnis

a)
Flugmedizinische Sachverständige müssen der zuständigen Behörde folgende Änderungen mitteilen, die sich auf ihr Zeugnis auswirken könnten:

1.
gegen den AME wurde ein Disziplinarverfahren oder eine Untersuchung durch eine medizinische Aufsichtsbehörde eingeleitet;
2.
die Voraussetzungen, unter denen das Zeugnis erteilt wurde, einschließlich des Inhalts der mit dem Antrag vorgelegten Angaben, haben sich geändert;
3.
die Anforderungen für die Erteilung des AME-Zeugnisses werden nicht mehr erfüllt;
4.
der Ort bzw. die Orte, an denen der flugmedizinische Sachverständige seine Tätigkeit ausübt, oder die Kontaktadresse haben sich geändert.

b)
Das Versäumnis, die zuständige Behörde zu informieren, führt zur Aussetzung oder zum Widerruf der mit dem AME-Zeugnis verbundenen Rechte, entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Zeugnis aussetzt oder widerruft.

ATCO.MED.C.025
Gültigkeit des AME-Zeugnisses

Ein AME-Zeugnis wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Es wird verlängert, sofern der Inhaber
a)
weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin als Arzt zugelassen ist;
b)
in den letzten 3 Jahren einen Auffrischungslehrgang in Flugmedizin und im Hinblick auf die Arbeitsumgebung von Fluglotsen absolviert hat;
c)
jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat. Diese Anzahl von Untersuchungen kann von der zuständigen Behörde nur in gut begründeten Fällen verringert werden;
d)
die Bedingungen seines AME-Zeugnisses weiterhin erfüllt und
e)
die AME-Rechte gemäß diesem Teil ausübt.

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