Anlage 1 zu Anhang II VO (EU) 2015/340

Format für die Lizenz

AUSZUBILDENDENLIZENZ bzw. FLUGLOTSENLIZENZ

Die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Auszubildendenlizenz bzw. Fluglotsenlizenz muss den folgenden Anforderungen genügen:
a)
Inhalt. Die Elementnummer muss stets in Verbindung mit der Überschrift des Elements angegeben werden. Die Elemente I bis XI sind die „ständigen” Elemente und die Elemente XII bis XIV sind die „variablen” Elemente, die wie nachstehend vorgeschrieben auf einem getrennten oder abtrennbaren Teil des Hauptformblatts erscheinen können. Getrennte oder abtrennbare Teile müssen deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.

1.
Ständige Elemente:

I.
Ausstellender Staat;
II.
Titel der Lizenz;
III.
laufende Nummer der Lizenz mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz ausstellt, gefolgt von „Auszubildendenlizenz” bzw. „Fluglotsenlizenz” und einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen;
IV.
vollständiger Name des Inhabers der Lizenz (in lateinischer Schrift, auch wenn die Schrift der Landessprache(n) nicht auf dem lateinischen Alphabet beruht);
IVa.
Geburtsdatum;
V.
Anschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt;
VI.
Staatsangehörigkeit des Inhabers;
VII.
Unterschrift des Inhabers;
VIII.
zuständige Behörde;
IX.
Bescheinigung der Gültigkeit und der Genehmigung für die gewährten Rechte, einschließlich des Datums der jeweils erstmaligen Erteilung;
X.
Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
XI.
Siegel oder Stempel der zuständigen Behörde.

2.
Variable Elemente:

XII.
Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem jeweiligen Ablaufdatum;
XIII.
Bemerkungen: Sprachkompetenzvermerke und
XIV.
sonstige von der zuständigen Behörde verlangte Angaben.

b)
Der Lizenz muss ein gültiges Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein, es sei denn, die Rechte von Ausbildern oder Beurteilern werden in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausgeübt.
c)
Material. Es ist Papier bester Qualität und/oder ein anderes geeignetes Material, einschließlich Plastikkarten, zu verwenden, um Veränderungen oder Radierungen zu verhindern oder leicht erkennbar zu machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.
d)
Sprache. Lizenzen müssen in englischer Sprache und, falls von den Mitgliedstaaten verlangt, in der/den Landesprache(n) und weiteren für zweckmäßig erachteten Sprachen abgefasst sein.

(1)

Name und Logo der zuständigen Behörde

(Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Sprache(n))

Anforderungen(1)

EUROPÄISCHE UNION

(nur Englisch)

„Europäische Union” ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.

AUSZUBILDENDENLIZENZ bzw. FLUGLOTSENLIZENZ

(Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Sprache(n))

Ausgestellt gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission

Diese Lizenz entspricht den ICAO-Richtlinien

(Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Sprache(n))

EASA-Formblatt 152 — Ausgabe 2

Alle Seiten müssen die Größe ein Achtel A4 haben.

I Ausstellender Staat: Anforderungen:
II Titel der Lizenz:
III Laufende Nummer der Lizenz: Die laufende Nummer der Lizenz beginnt stets mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz erteilt, gefolgt von „Auszubildendenlizenz” bzw. „Fluglotsenlizenz” .
IV Vollständiger Name des Inhabers
IVa Geburtsdatum: Es ist das vollständige Standard-Datumsformat zu verwenden, d. h. Tag/Monat/Jahr (z. B. 31.01.2010).
XIV Geburtsort:
V

Anschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt:

Straße, Ort, Gebiet, Postleitzahl

VI Staatsangehörigkeit des Inhabers: Anzugeben durch den UN-Ländercode des Staates
VII Unterschrift des Inhabers:
VIII Zuständige Behörde:
X Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung
XI Siegel oder Stempel der ausstellenden zuständigen Behörde

IX

Gültigkeit der Rechte:

Der Inhaber ist zur Ausübung der mit folgenden Erlaubnissen und Befugnissen verbundenen Rechte berechtigt, wenn diese gültig sind:

Anforderungen:

(Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Sprache(n))

Das Datum der Ersterteilung einer Erlaubnis oder Befugnis ist das Datum des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung für diese Erlaubnis und/oder Befugnis.

Erlaubnis(se) Datum der Erstausstellung
Befugnis(se) Datum der Erstausstellung

XIIa
Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem jeweiligen Ablaufdatum

Der Inhaber ist zur Ausübung der mit den folgenden Erlaubnissen und Befugnissen verbundenen Rechte in der/den Flugverkehrsdienststelle(n), für die er wie nachstehend ausgeführt Inhaber des/der bestehenden Erlaubnisse bzw. Befugnisse ist, berechtigt, wenn der Inhaber im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses ist:
Flugverkehrskontrollstelle (ICAO-Kennung) (*) Sektor/Position (*) Erlaubnis/Befugnis/Berechtigung/Vermerk Ablaufdatum (*) Unterschrift/Stempel der Behörde oder Lizenznummer und Unterschrift des Beurteilers
XIIb

Sonstige Vermerke:

Der Inhaber ist zur Ausübung der mit den folgenden Vermerken verbundenen Rechte berechtigt:

Anforderungen: entfällt
OJTI-/STDI-/Beurteilervermerk Ablaufdatum
XIII

Bemerkungen:

Sprachkompetenzvermerk(e):

[Sprache(n)/Stufe/Ablaufdatum]

Sprachkompetenzvermerk(e), Stufe und Ablaufdatum müssen angegeben sein.

Alle weiteren Lizenzierungsinformationen sind hier einzutragen.

Abkürzungen

Erlaubnisse für Fluglotsen Anforderungen: entfällt
ADV Aerodrome Control Visual (Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb)
ADC Aerodrome Control (Flugplatzkontrolle)
APP Approach Control Procedural (Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung)
APS Approach Control Surveillance (Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)
ACP Area Control Procedural (Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung)
ACS Area Control Surveillance (Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)
Befugnisse
SUR Aerodrome Control Surveillance (Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)
PAR Precision Approach Radar (Präzisionsanflug mit Radar)
SRA Surveillance Radar Approach (Anflug mit Überwachungsradar)
OCN Oceanic Control (Ozeankontrolle)
Lizenzvermerke
OJTI On-the-job training instructor (Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz)
STDI Synthetic training device instructor (Ausbilder für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten)
Assessor Beurteiler

Fußnote(n):

(1)

Anforderungen:

Die Seiten mit den Anweisungen, wie die Auszubildendenlizenz bzw. Fluglotsenlizenz auszufüllen ist, sind für die Verwendung durch die zuständige Behörde oder den speziell für die Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen ermächtigten Beurteiler bestimmt. Ersteintragungen von Erlaubnissen, Befugnissen, Sprachenvermerken, Ausbilder- und Beurteilervermerken werden stets von der zuständigen Behörde vorgenommen. Eine Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen wird von der zuständigen Behörde oder den ermächtigten Beurteilern vorgenommen.

(*)

Entfällt bei Auszubildendenlizenz.

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