Präambel VO (EU) 2015/341
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014(1) zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 7, Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 463/2014(2) werden die für die Erstellung der Programme notwendigen Bestimmungen festgelegt. Um die Durchführung der aus dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen finanzierten Programme sicherzustellen, sind weitere Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 erforderlich. Diese sollten in einem einzigen Durchführungsrechtsakt festgehalten werden, damit ein umfassender Überblick und der Zugang zu diesen Bestimmungen erleichtert wird.
- (2)
- Im Hinblick auf die Sicherstellung von mehr Effizienz und größerer Transparenz bei der Durchführung der vom Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen finanzierten Programme sollten ein Muster für Zahlungsanträge und ein Muster für die Rechnungslegung festgelegt werden.
- (3)
- Zu demselben Zweck sollten auch ein Muster für die Beschreibung der Aufgaben und Verfahren in Bezug auf die Verwaltungs- und gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde sowie ein Muster für den Bericht und für das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle festgelegt werden. Sie sollten die technischen Merkmale jedes Felds im System für den elektronischen Datenaustausch enthalten. Da das elektronische Datenaustauschsystem aus Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 auf Grundlage dieser Muster entwickelt wird, sollten diese auch darlegen, wie die Daten zu förderfähigen Ausgaben in dieses elektronische Datenaustauschsystem eingegeben werden.
- (4)
- Die vorliegende Verordnung sollte im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Sie sollte daher entsprechend diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und für den freien Verkehr dieser Daten gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(4).
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 463/2014 der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 32).
- (3)
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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