Artikel 153 VO (EU) 2015/35
Untermodul Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung
1. Die Kapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Rückgang der für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Sterblichkeitsraten um 20 % ergäbe.
2. Der Rückgang der Sterblichkeitsraten gemäß Absatz 1 gilt nur für diejenigen Versicherungsverträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt. Bei der Identifizierung von Versicherungsverträgen, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt, können folgende Annahmen herangezogen werden:
- (a)
- mehrere Versicherungsverträge in Bezug auf denselben Versicherten können wie ein einziger Versicherungsvertrag behandelt werden;
- (b)
- wenn die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Gruppen von Versicherungsverträgen nach Artikel 35 basiert, kann die Identifizierung derjenigen Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, auch auf Vertragsgruppen anstatt auf einzelnen Verträgen basieren, sofern dies annähernd zum gleichen Ergebnis führt.
3. Im Hinblick auf Rückversicherungsverpflichtungen gilt die Identifizierung der Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, nur für die zugrundeliegenden Versicherungsverträge und ist gemäß Absatz 2 durchzuführen.
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