Artikel 168a VO (EU) 2015/35

Qualifizierte nicht notierte Aktienportfolios

(1) Für die Zwecke des Artikels 168 Absatz 6 Buchstabe e handelt es sich bei einem qualifizierten nicht notierten Aktienportfolio um eine Gruppe von Aktieninvestitionen, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
Bei der Gruppe von Investitionen handelt es sich ausschließlich um Investitionen in Stammaktien von Unternehmen;
b)
die Stammaktien der betreffenden Unternehmen notieren nicht an einem geregelten Markt;
c)
die betreffenden Unternehmen haben ihren Sitz in einem Land, das Mitglied des EWR ist;
d)
die betreffenden Unternehmen erzielen jeweils mehr als 50 % ihrer jährlichen Erlöse in Währungen von Ländern, die Mitglieder des EWR oder der OECD sind;
e)
mehr als 50 % der vom betreffenden Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter haben ihren Hauptdienstort in Ländern, die Mitglieder des EWR sind;
f)
die betreffenden Unternehmen erfüllen für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden, mindestens eine der folgenden Voraussetzungen:

i)
Das Unternehmen hat einen Jahresumsatz von mehr als 10000000 EUR;
ii)
das Unternehmen weist eine Bilanzsumme von mehr als 10000000 EUR aus;
iii)
das Unternehmen beschäftigt mehr als 50 Mitarbeiter;

g)
der Wert der Investition in ein solches Unternehmen macht nicht mehr als 10 % des Gesamtwerts der Gruppe von Investitionen aus;
h)
keines der betreffenden Unternehmen ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, ein Verwalter alternativer Investmentfonds, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte durchführt;
i)
der Betafaktor der Gruppe von Investitionen geht nicht über 0,796 hinaus.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i ist der Betafaktor einer Gruppe von Investitionen der Durchschnitt der Betafaktoren für jede Investition in dieser Gruppe, gewichtet nach den Buchwerten dieser Investitionen. Der Betafaktor einer Investition in ein Unternehmen wird wie folgt bestimmt:

β 0,94780,0034GM0,0139DebtCFO0,0015ROCE

Dabei gilt:

a)
β ist der Betafaktor der Aktieninvestition in das Unternehmen;
b)
GM ist die durchschnittliche Bruttospanne für das Unternehmen in den letzten fünf Geschäftsjahren, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden;
c)
Debt ist das gesamte Fremdkapital des Unternehmens am Ende des letzten Geschäftsjahres, für das Zahlen vorliegen;
d)
CFO ist der durchschnittliche Netto-Cashflow für das Unternehmen aus Geschäften in den letzten fünf Geschäftsjahren, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden;
e)
ROCE ist die durchschnittliche Eigenkapitalrendite für das Unternehmen in den letzten fünf Geschäftsjahren, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden. „Eigenkapital” bedeutet Eigenkapital im Sinne des Anhangs III der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1), ausgenommen Vorzugsaktien und das zugehörige Emissionsagiokonto.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

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