Artikel 281 VO (EU) 2015/35

Angemessener Zeitrahmen für die Anpassung des internen Modells

Gelangt die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben b bzw. c der Richtlinie 2009/138/EG zu dem Schluss, dass die Anpassung des internen Modells zwecks besserer Wiedergabe des bestehenden Risikoprofils fehlgeschlagen ist oder dass die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht beheben wird, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Festlegung eines angemessenen Zeitrahmens alle relevanten Faktoren, einschließlich der Wahrscheinlichkeit und der Schwere etwaiger negativer Auswirkungen für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte. Der Zeitrahmen darf maximal sechs Monate betragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.