Artikel 335 VO (EU) 2015/35
Methode 1: Ermittlung konsolidierter Daten
1. Die konsolidierten Daten für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe nach Methode 1 enthalten alles Folgende:
- (a)
- Vollkonsolidierung der Daten aller Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Nebendienstleistungsunternehmen, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind;
- (b)
- Vollkonsolidierung der Daten von Zweckgesellschaften, auf die das beteiligte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen Risiken übertragen hat, außer Zweckgesellschaften, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 329 Absatz 3 nicht berücksichtigt werden;
- (c)
- Quotenkonsolidierung von Daten der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Nebendienstleistungsunternehmen, die von einem unter Buchstabe a aufgeführten Unternehmen zusammen mit einem oder mehreren nicht unter Buchstabe a aufgeführten Unternehmen geleitet werden, deren Verantwortlichkeit auf den von ihnen gehaltenen Kapitalanteil begrenzt ist;
- (d)
- Anwendung der angepassten Equity-Methode gemäß Artikel 13 Absatz 3 auf die Daten aller Anteile an verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind und unter den Buchstaben a und c nicht berücksichtigt werden;
- (e)
- verhältnismäßiger Anteil der nach den maßgeblichen Branchenvorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2002/87/EG berechneten Eigenmittel der Unternehmen für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und nicht regulierte Unternehmen, die Finanzgeschäfte durchführen, handelt, zusammen mit dem in Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG genannten verhältnismäßigen Anteil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Unternehmen für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt;
- (f)
- nach Artikel 13 die Daten aller verbundenen Unternehmen, einschließlich Nebendienstleistungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und Anlagen in Fondsform, die nicht unter den Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannt sind.
2. Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe d werden die Daten von verbundenen Unternehmen in einer Beziehung im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f auf der Grundlage des von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 221 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten verhältnismäßigen Anteils erfasst.
3. Für die Zwecke der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel der Gruppe werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt.
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