Artikel 363 VO (EU) 2015/35

Aktualisierungen

1. Sind beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dazu verpflichtet, zweckmäßige Angaben zu Art und Auswirkungen wichtiger Entwicklungen, die die Relevanz ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe erheblich verändern, zu veröffentlichen, so liefern sie eine aktualisierte Fassung des betreffenden Berichts. Die Artikel 359, 360 und 361 gelten für diese aktualisierte Fassung.

2. Unbeschadet der Anforderungen zur sofortigen Unterrichtung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG ist jede aktualisierte Fassung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe so bald wie möglich nach Eintreten der wichtigen Entwicklung nach Absatz 1 zu veröffentlichen.

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