Artikel 52 VO (EU) 2015/35

Sterblichkeitsrisikostress

1. Der in Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG genannte Sterblichkeitsrisikostress ist das im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Basiseigenmittel ungünstigere der beiden folgenden Szenarien:

(a)
plötzlicher dauerhafter Anstieg der bei der Berechnung des besten Schätzwerts zugrunde gelegten Sterblichkeitsraten um 15 %;
(b)
plötzlicher Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Sterblichkeitsraten (ausgedrückt als Prozentsätze) um 0,15 Prozentpunkte, um die Sterblichkeit in den folgenden zwölf Monaten widerzuspiegeln.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 gilt der Anstieg der Sterblichkeitsraten nur für diejenigen Versicherungsverträge, bei denen der Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

(a)
Mehrere Versicherungsverträge in Bezug auf denselben Versicherten können wie ein einziger Versicherungsvertrag behandelt werden;
(b)
wenn die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Gruppen von Versicherungsverträgen nach Artikel 35 basiert, kann die Identifizierung derjenigen Verträge, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, auch auf Vertragsgruppen anstatt auf einzelnen Verträgen basieren, sofern dies annähernd zum gleichen Ergebnis führt.

3. Im Hinblick auf Rückversicherungsverpflichtungen gilt die Identifizierung der Verträge, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, nur für die zugrunde liegenden Versicherungsverträge und ist gemäß Absatz 2 durchzuführen.

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