Artikel 57 VO (EU) 2015/35

Vereinfachte Berechnung der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge

1. Unbeschadet Artikel 56 können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge vor Anpassung dieser Beträge zur Berücksichtigung der aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verluste als Differenz zwischen folgenden Schätzwerten berechnen:

(a)
dem brutto berechneten besten Schätzwert nach Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG;
(b)
dem besten Schätzwert nach Berücksichtigung der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge ohne Abzug der aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verluste (unbereinigter bester Netto-Schätzwert), berechnet gemäß Absatz 2.

2. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen Methoden verwenden, bei denen der unbereinigte beste Netto-Schätzwert ohne ausdrückliche Projektion der den aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträgen zugrunde liegenden Zahlungsströme aus dem besten Brutto-Schätzwert abgeleitet wird. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen den unbereinigten besten Netto-Schätzwert auf der Grundlage homogener Risikogruppen. Jede dieser homogenen Risikogruppen umfasst nicht mehr als einen Rückversicherungsvertrag oder eine Zweckgesellschaft, es sei denn, die betreffenden Rückversicherungsverträge oder Zweckgesellschaften dienen der Übertragung homogener Risiken.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.