Artikel 7 VO (EU) 2015/35
Der Bewertung zugrunde liegende Annahmen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bewerten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unter der Annahme der Unternehmensfortführung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.