Artikel 71 VO (EU) 2015/35

Tier 1 Für die Einstufung maßgebliche Merkmale

1. Die in Artikel 69 genannten Merkmale beinhalten Folgendes:

(a)
Der Basiseigenmittelbestandteil

i)
ist im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteile bei einem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren gegenüber allen anderen Ansprüchen nachrangig;
ii)
ist im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteile gegenüber den in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteilen gleichrangig oder vorrangig, jedoch gegenüber den in den Artikeln 72 und 76 aufgeführten Bestandteilen, die die in Artikel 73 bzw. Artikel 77 genannten Merkmale aufweisen, sowie gegenüber den Ansprüchen sämtlicher Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten sowie nicht nachrangigen Gläubigern nachrangig;

(b)
der Basiseigenmittelbestandteil weist keine Merkmale auf, die die Insolvenz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verursachen oder den Prozess der Insolvenz des Unternehmens beschleunigen können;
(c)
der Basiseigenmittelbestandteil ist sofort verfügbar, um Verluste auszugleichen;
(d)
der Basiseigenmittelbestandteil gleicht Verluste zumindest bei Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung aus und beeinträchtigt nicht die Rekapitalisierung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
(e)
der Basiseigenmittelbestandteil verfügt im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v und Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteile über einen der folgenden Kapitalverlustausgleichsmechanismen, die bei dem in Absatz 8 festgelegten Auslöseereignis greifen:

i)
der Nominal- oder Kapitalbetrag des Basiseigenmittelbestandteils wird gemäß den Absätzen 5 und 5a abgeschrieben;
ii)
wie in den Absätzen 6 und 6a ausgeführt, wird der Basiseigenmittelbestandteil automatisch in einen Basiseigenmittelbestandteil gemäß Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i oder ii umgewandelt;
iii)
einen Kapitalverlustausgleichsmechanismus, der ein mit den in Ziffer i oder ii aufgeführten Kapitalverlustausgleichsmechanismen vergleichbares Ergebnis erzielt;

(f)
der Basiseigenmittelbestandteil erfüllt eines der folgenden Kriterien:

i)
der Bestandteil ist im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteile unbefristet oder hat, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine begrenzte Laufzeit hat, dieselbe Laufzeit wie das Unternehmen;
ii)
der Bestandteil ist im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b unbefristet; die erste vertragliche Möglichkeit zur Rückzahlung oder Tilgung des Basiseigenmittelbestandteils besteht frühestens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Emissionstag;

(g)
der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannte Basiseigenmittelbestandteil darf eine Rückzahlung oder Tilgung jenes Bestandteils in einem Zeitraum von fünf bis zehn Jahren nach dem Emissionsdatum nur dann gestatten, wenn die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens um eine angemessene Marge unter Berücksichtigung der Solvabilität des Unternehmens, einschließlich seines mittelfristigen Kapitalmanagementplans, überschritten wird;
(h)
der Basiseigenmittelbestandteil kann im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteile nur auf Initiative des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zurückgezahlt oder getilgt werden, und die Rückzahlung oder Tilgung des Basiseigenmittelbestandteils bedarf der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung;
(i)
der Basiseigenmittelbestandteil beinhaltet im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteile keine Anreize für seine Rückzahlung oder Tilgung, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Basiseigenmittelbestandteil zurückzahlen oder tilgen wird, wenn es die Möglichkeit dazu hat;
(j)
der Basiseigenmittelbestandteil sieht im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteile die Aussetzung seiner Rückzahlung oder Tilgung vor, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Rückzahlung oder Tilgung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Rückzahlung oder Tilgung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde;
(k)
Ungeachtet des Buchstabens j darf der Basiseigenmittelbestandteil eine Rückzahlung oder Tilgung dieses Bestandteils für den Fall, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Rückzahlung oder Tilgung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, nur dann gestatten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Aufsichtsbehörde hat ausnahmsweise auf die Aussetzung der Rückzahlung oder Tilgung dieses Bestandteils verzichtet;
ii)
der Bestandteil wird durch einen anderen Tier 1-Eigenmittelbestandteil mindestens gleicher Qualität ersetzt oder in einen solchen Bestandteil umgewandelt;
iii)
die Mindestkapitalanforderung wird nach der Rückzahlung oder Tilgung eingehalten.

(l)
Der Basiseigenmittelbestandteil erfüllt eines der folgenden Kriterien:

i)
im Falle der in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteile ermöglichen die für den Basiseigenmittelbstandteil geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarungen oder nationalen Rechtsvorschriften, dass die Ausschüttungen in Bezug auf diesen Bestandteil annulliert werden können, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Ausschüttung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde;
ii)
im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteile regeln die Bedingungen der für den Bestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarung, dass die Ausschüttungen in Bezug auf diesen Bestandteil annulliert werden können, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Ausschüttung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde;

(m)
der Basiseigenmittelbestandteil darf eine Ausschüttung für den Fall, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung auf einen Basiseigenmittelbestandteil zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, nur dann gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Aufsichtsbehörde hat ausnahmsweise auf die Annullierung der Ausschüttungen verzichtet;
ii)
die Solvabilität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wird durch die Ausschüttung nicht weiter geschwächt;
iii)
die Mindestkapitalanforderung wird nach der Ausschüttung eingehalten.

(n)
der Basiseigenmittelbestandteil lässt im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteile dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen volle Flexibilität bezüglich der Ausschüttungen auf den Basiseigenmittelbestandteil;
(o)
der Basiseigenmittelbestandteil ist frei von Belastungen und ist nicht mit einer anderen Transaktion verbunden, die bei gemeinsamer Betrachtung mit dem Basiseigenmittelbestandteil dazu führen könnte, dass der Basiseigenmittelbestandteil die Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG nicht erfüllt.

2. Für die Zwecke dieses Artikels gelten der Umtausch oder die Umwandlung eines Basiseigenmittelbestandteils in einen anderen Tier 1-Eigenmittelbestandteil oder die Rückzahlung oder Tilgung eines Tier 1-Eigenmittelbestandteils aus dem Erlös eines neuen Basiseigenmittelbestandteils mindestens gleicher Qualität nicht als Rückzahlung oder Tilgung, sofern der Umtausch, die Umwandlung, Rückzahlung oder Tilgung von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss.

3. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe n besteht volle Flexibilität bezüglich der Ausschüttungen im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Basiseigenmittelbestandteile, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
es gibt keine bevorzugten Ausschüttungen hinsichtlich der Reihenfolge der Ausschüttungszahlungen, und die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarung für den Eigenmittelbestandteil sehen keine Vorzugsrechte in Bezug auf die Zahlung von Ausschüttungen vor;
b)
die Ausschüttungen werden aus den ausschüttungsfähigen Bestandteilen vorgenommen;
c)
die Höhe der Ausschüttungen wird nicht auf Grundlage des Betrags bestimmt, für den der Eigenmittelbestandteil zum Zeitpunkt der Emission erworben wurde, und es gibt keine Obergrenze oder sonstige Beschränkungen für den Höchstbetrag der Ausschüttung;
d)
ungeachtet des Buchstabens c können bei Instrumenten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen vergleichbaren Unternehmen eine Obergrenze oder sonstige Beschränkungen für den Höchstbetrag der Ausschüttung festgelegt werden, sofern es sich bei dieser Obergrenze oder sonstigen Beschränkung nicht um ein Ereignis handelt, das an die Zahlung oder Nichtzahlung von Ausschüttungen auf andere Eigenmittelbestandteile geknüpft ist;
e)
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist nicht zur Zahlung von Ausschüttungen verpflichtet;
f)
die Nichtzahlung von Ausschüttungen stellt kein Ausfallereignis des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens dar;
g)
durch die Annullierung der Ausschüttungen entstehen keine Einschränkungen für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.

4. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe n besteht volle Flexibilität bezüglich der Ausschüttungen im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v sowie in Artikel 69 Buchstabe b genannten Basiseigenmittelbestandteile, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Ausschüttungen werden aus den ausschüttungsfähigen Bestandteilen vorgenommen;
b)
es liegt jederzeit im freien Ermessen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Ausschüttungen in Bezug auf den Eigenmittelbestandteil auf unbegrenzte Zeit und auf nicht kumulierter Basis zu annullieren, und die Unternehmen können uneingeschränkt auf die annullierten Zahlungen zugreifen, um fälligen Verpflichtungen nachzukommen;
c)
es besteht keine Verpflichtung, die Ausschüttung durch eine Zahlung in einer anderen Form zu ersetzen;
d)
es besteht keine Verpflichtung zur Vornahme von Ausschüttungen in dem Fall, dass eine Ausschüttung auf einen anderen Eigenmittelbestandteil vorgenommen wird;
e)
die Nichtzahlung von Ausschüttungen stellt kein Ausfallereignis des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens dar;
f)
durch die Annullierung der Ausschüttungen entstehen keine Einschränkungen für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.

5. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe e Ziffer i wird der Nominal- oder Kapitalbetrag des Basiseigenmittelbestandteils so abgeschrieben, dass sich alles Folgende verringert:

(a)
der Anspruch des Inhabers dieses Bestandteils im Falle eines Liquidationsverfahrens;
(b)
der bei Rückzahlung oder Tilgung dieses Bestandteils zu zahlende Betrag;
(c)
die auf diesen Bestandteil gezahlten Ausschüttungen.

5a. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i gewährleisten die für die Abschreibung des Nominal- oder Kapitalbetrags des Basiseigenmittelbestandteils maßgeblichen Bestimmungen alles Folgende:

a)
Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Umständen eingetreten und würde eine teilweise Abschreibung ausreichen, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen, wird der Nominal- oder Kapitalbetrag teilweise abgeschrieben und zwar in einer Höhe, die mindestens ausreicht, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen;
b)
Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Umständen eingetreten und würde eine teilweise Abschreibung nicht ausreichen, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen, wird der zum Zeitpunkt der erstmaligen Emission des Basiseigenmittelbestandteils bestimmte Nominal- oder Kapitalbetrag zumindest linear und in einer Weise abgeschrieben, die gewährleistet, dass die Abschreibung bei oder vor Erreichen einer 75 %igen Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung gänzlich vollzogen ist;
c)
Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen eingetreten, wird der Nominal- oder Kapitalbetrag zur Gänze abgeschrieben;
d)
Nach einer Abschreibung gemäß Buchstabe b ( „erstmalige Abschreibung” ):

i)
Tritt das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis danach unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen ein, wird der Nominal- oder Kapitalbetrag zur Gänze abgeschrieben;
ii)
Hat es innerhalb der ersten drei Monate nach dem Zeitpunkt des Auslöseereignisses, das zur erstmaligen Abschreibung geführt hat, kein Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen gegeben, sich die Solvabilitätsquote aber weiter verschlechtert, wird der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Emission des Basiseigenmittelbestandteils bestimmte Nominal- oder Kapitalbetrag gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes weiter abgeschrieben, um dieser weiteren Verschlechterung der Solvabilitätsquote Rechnung zu tragen;
iii)
Am Ende jedes nachfolgenden Dreimonatszeitraums wird für jede nachfolgende Verschlechterung der Solvabilitätsquote so lange eine weitere Abschreibung gemäß Ziffer ii vorgenommen, bis das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung erneut erfüllt.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Solvabilitätsquote” die Quote aus den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmitteln und der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Werte.

6. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe e Ziffer ii wird in den für die Umwandlung in die in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Basiseigenmittelbestandteile maßgeblichen Bestimmungen eine der folgenden beiden Größen angegeben:

(a)
der Umwandlungssatz und eine Obergrenze für den zulässigen Umwandlungsbetrag;
(b)
eine Bandbreite, innerhalb deren die Instrumente in die in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Basiseigenmittelbestandteile umgewandelt werden.

6a. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii gewährleisten die für die Umwandlung in die in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Basiseigenmittelbestandteile maßgeblichen Bestimmungen alles Folgende:

a)
Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Umständen eingetreten und würde eine teilweise Umwandlung ausreichen, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen, wird der Bestandteil teilweise umgewandelt und zwar in einer Höhe, die mindestens ausreicht, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen;
b)
Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Umständen eingetreten und würde eine teilweise Umwandlung nicht ausreichen, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen, wird der Bestandteil so umgewandelt, dass sein verbleibender Nominal- oder Kapitalbetrag zumindest linear abnimmt und gewährleistet ist, dass er bei oder vor Erreichen einer 75 %igen Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zur Gänze umgewandelt ist;
c)
Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen eingetreten, wird der Bestandteil zur Gänze umgewandelt;
d)
Nach einer Umwandlung gemäß Buchstabe b ( „erstmalige Umwandlung” ):

i)
Tritt das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis danach unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen ein, wird der Bestandteil zur Gänze umgewandelt;
ii)
Hat es innerhalb der ersten drei Monate nach dem Zeitpunkt des Auslöseereignisses, das zur erstmaligen Umwandlung geführt hat, kein Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen gegeben, sich die Solvabilitätsquote aber weiter verschlechtert, wird der Bestandteil gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes weiter umgewandelt, um dieser weiteren Verschlechterung der Solvabilitätsquote Rechnung zu tragen;
iii)
Am Ende jedes nachfolgenden Dreimonatszeitraums wird für jede nachfolgende Verschlechterung der Solvabilitätsquote so lange eine weitere Umwandlung gemäß Ziffer ii vorgenommen, bis das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung wieder erfüllt.

Für die Zwecke dieses Absatzes hat der Begriff „Solvabilitätsquote” die gleiche Bedeutung wie für die Zwecke des Absatzes 5a.

7. Der Nominal- oder Kapitalbetrag des Basiseigenmittelbestandteils gleicht bei Eintritt des Auslöseereignisses Verluste aus. Ein aus der Annullierung oder Minderung von Ausschüttungen resultierender Verlustausgleich wird nicht als ausreichend angesehen, um als Verlustausgleichsmechanismus im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e gelten zu können.

8. Das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Auslöseereignis ist eine signifikante Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung als signifikant, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a)
der Betrag der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittelbestandteile beläuft sich auf 75 % der Solvenzkapitalanforderung oder weniger;
(b)
der Betrag der auf die Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittelbestandteile beläuft sich auf die Mindestkapitalanforderung oder weniger;
(c)
die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung wird nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem die Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung erstmalig festgestellt wurde, wiederhergestellt.

Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis c genannten Ereignissen können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ein oder mehrere weitere Auslöseereignisse festlegen.

9. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben d, j und l sind Bezugnahmen auf die Solvenzkapitalanforderung als Bezugnahmen auf die Mindestkapitalanforderung zu verstehen, falls die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung vor der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eintritt.

10. Unbeschadet der Anforderung in Absatz 1 Buchstabe e, wonach bei Eintritt des in Absatz 8 festgelegten Auslöseereignisses der Kapitalverlustausgleichsmechanismus greifen muss, kann der Basiseigenmittelbestandteil es zulassen, dass von dieser Anforderung abgesehen wird, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Das Auslöseereignis tritt unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c beschriebenen Umständen ein;
b)
Es hat zuvor keine Auslöseereignisse unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b beschriebenen Umständen gegeben;
c)
Die Aufsichtsbehörde erklärt sich ausnahmsweise damit einverstanden, von einem Auslösen des Kapitalverlustausgleichsmechanismus abzusehen, wenn ihr die beiden folgenden Informationen vorliegen:

i)
Projektionen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihr bei Übermittlung des in Artikel 138 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG verlangten Sanierungsplans vorlegt, aus denen hervorgeht, dass ein Auslösen des Kapitalverlustausgleichsmechanismus in diesem Fall mit großer Wahrscheinlichkeit eine Steuerschuld nach sich zöge, die die Solvabilität des Unternehmens schwer beeinträchtigen würde;
ii)
eine Bescheinigung der gesetzlichen Abschlussprüfer des Unternehmens, wonach alle den Projektionen zugrunde liegenden Annahmen realistisch sind.

(11) Unbeschadet der Anforderung in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii kann der Basiseigenmittelbestandteil eine Rückzahlung oder Tilgung vor diesem Zeitraum zulassen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Unter Berücksichtigung der Solvenz des Unternehmens einschließlich seines mittelfristigen Kapitalmanagementplans ist die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens nach der Rückzahlung oder Tilgung zuzüglich einer angemessenen Sicherheitsmarge bedeckt;
b)
Die Umstände sind wie unter Ziffer i oder ii beschrieben:

i)
Es gibt eine Änderung bei der aufsichtsrechtlichen Einstufung des Basiseigenmittelbestandteils, die wahrscheinlich zu dessen Ausschluss aus den Eigenmitteln oder zu einer Neueinstufung in eine niedrigere Kategorie führen würde, und beide nachstehend genannten Voraussetzungen sind erfüllt:

die Aufsichtsbehörde hält es für ausreichend sicher, dass eine solche Änderung stattfindet;

das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass die aufsichtsrechtliche Neueinstufung des Basiseigenmittelbestandteils zum Zeitpunkt seiner Emission nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war;

ii)
Es gibt eine Änderung bei der steuerlichen Behandlung des Basiseigenmittelbestanteils, und das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission des Basiseigenmittelbestandteils nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war.

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