Artikel 77 VO (EU) 2015/35

Tier-3-Basiseigenmittel Für die Einstufung maßgebliche Merkmale

1. Die in Artikel 76 genannten Merkmale beinhalten Folgendes:

(a)
Der Basiseigenmittelbestandteil ist im Falle der in Artikel 76 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Artikel 76 Buchstabe b genannten Bestandteile gegenüber den Ansprüchen aller Versicherungsnehmer, Anspruchsberechtigten und nicht nachrangigen Gläubigern nachrangig;
(b)
der Basiseigenmittelbestandteil weist keine Merkmale auf, die die Insolvenz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verursachen oder den Prozess der Insolvenz des Unternehmens beschleunigen können;
(c)
Der Basiseigenmittelbestandteil ist im Falle der in Artikel 76 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Artikel 76 Buchstabe b genannten Bestandteile unbefristet oder hat eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren auf, wobei das Fälligkeitsdatum der ersten vertraglichen Möglichkeit zur Rückzahlung oder Tilgung des Basiseigenmittelbestandteils entspricht;
(d)
der Basiseigenmittelbestandteil kann im Falle der in Artikel 76 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Artikel 76 Buchstabe b genannten Bestandteile nur auf Initiative des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zurückgezahlt oder getilgt werden, und die Rückzahlung oder Tilgung des Basiseigenmittelbestandteils bedarf der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung;
(e)
der Basiseigenmittelbestandteil darf im Falle der in Artikel 76 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Artikel 76 Buchstabe b genannten Bestandteile begrenzte Anreize zu seiner Rückzahlung oder Tilgung enthalten;
(f)
der Basiseigenmittelbestandteil sieht im Falle der in Artikel 76 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Artikel 76 Buchstabe b genannten Bestandteile die Aussetzung der Rückzahlung oder Tilgung vor, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Rückzahlung oder Tilgung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar so lange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Rückzahlung oder Tilgung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde;
(g)
der Basiseigenmittelbestandteil sieht im Falle der in Artikel 76 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Artikel 76 Buchstabe b genannten Bestandteile den Aufschub der Ausschüttungen vor, falls die Mindestkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Mindestkapitalanforderung einhält und die Ausschüttung nicht zu einer Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung führen würde;
(h)
der Basiseigenmittelbestandteil ist frei von Belastungen und nicht mit einer anderen Transaktion verbunden, die die Merkmale beeinträchtigen könnte, die der Bestandteil gemäß diesem Artikel aufweisen muss.

Ungeachtet des Buchstabens f darf der Basiseigenmittelbestandteil die Rückzahlung oder Tilgung dieses Bestandteils für den Fall, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Rückzahlung oder Tilgung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, nur dann gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Aufsichtsbehörde hat ausnahmsweise auf die Aussetzung der Rückzahlung oder Tilgung dieses Bestandteils verzichtet;
ii)
der Bestandteil wird durch einen anderen Tier-1- oder Tier-2-Basismittelbestandteil oder einen Tier-3-Basismittelbestandteil mindestens gleicher Qualität ersetzt oder in einen solchen Bestandteil umgewandelt;
iii)
die Mindestkapitalanforderung wird nach der Rückzahlung oder Tilgung eingehalten.

2. Für die Zwecke dieses Artikels gelten der Umtausch oder die Umwandlung eines Basiseigenmittelbestandteils in einen anderen Tier-1- oder Tier-2-Basiseigenmittelbestandteil oder einen Tier 3-Basiseigenmittelbestandteil oder die Rückzahlung oder Tilgung eines Tier-3-Basiseigenmittelbestandteils aus dem Erlös eines neuen Basiseigenmittelbestandteils mindestens gleicher Qualität nicht als Rückzahlung oder Tilgung, sofern der Umtausch, die Umwandlung, die Rückzahlung oder die Tilgung von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss.

3. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe f sind Bezugnahmen auf die Solvenzkapitalanforderung als Bezugnahmen auf die Mindestkapitalanforderung zu verstehen, falls die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung vor der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eintritt.

4. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe e sehen Unternehmen Rückzahlungsanreize in Form eines steigenden Zinssatzes (Step-up) in Verbindung mit einer Kaufoption als begrenzte Anreize an, wenn der Zinsanstieg die Form einer einmaligen Kuponanhebung annimmt und zu einer Erhöhung des Ursprungszinssatzes führt, die den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:

(a)
100 Basispunkte abzüglich des Swap-Spreads zwischen der ursprünglichen Indexbasis und der erhöhten Indexbasis;
(b)
50 % des ursprünglichen Kredit-Spreads abzüglich des Swap-Spreads zwischen der ursprünglichen Indexbasis und der erhöhten Indexbasis.

5. Unbeschadet der Anforderung in Absatz 1 Buchstabe c kann der Basiseigenmittelbestandteil eine Rückzahlung oder Tilgung vor Ablauf der fünf Jahre nach der Emission zulassen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Unter Berücksichtigung der Solvenz des Unternehmens einschließlich seines mittelfristigen Kapitalmanagementplans ist die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens nach der Rückzahlung oder Tilgung zuzüglich einer angemessenen Sicherheitsmarge bedeckt;
b)
Die Umstände sind wie unter Ziffer i oder ii beschrieben:

i)
Es gibt eine Änderung bei der aufsichtsrechtlichen Einstufung des Basiseigenmittelbestandteils, die wahrscheinlich zu dessen Ausschluss aus den Eigenmitteln führen würde, und beide nachstehend genannten Voraussetzungen sind erfüllt:

die Aufsichtsbehörde hält es für ausreichend sicher, dass eine solche Änderung stattfindet;

das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass die aufsichtsrechtliche Neueinstufung des Basiseigenmittelbestandteils zum Zeitpunkt seiner Emission nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war;

ii)
Es gibt eine Änderung bei der steuerlichen Behandlung des Basiseigenmittelbestanteils, und das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission des Basiseigenmittelbestandteils nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war.

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