Artikel 4 VO (EU) 2015/359
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Daten und die damit verbundenen Standard-Referenzmetadaten jährlich. Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Daten und Referenzmetadaten für das Bezugsjahr N werden bis zum 30. April N+2 übermittelt.
(3) Daten und Referenzmetadaten werden der Kommission (Eurostat) jährlich über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt, oder sie werden der Kommission (Eurostat) zum Abruf auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.
(4) Das erste Bezugsjahr ist 2014.
(5) Das letzte Bezugsjahr ist 2020.
(6) Abweichend von Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten die Daten und Referenzmetadaten für das Bezugsjahr 2014 bis zum 31. Mai 2016.
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