Präambel VO (EU) 2015/373

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.4,

auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Artikels 41 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates(4) ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB” ) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken wahrzunehmende Aufgabe der statistischen Datenerhebung. Die EZB hat sich bei der Durchführung und Überwachung der koordinierten Erhebung der für die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB” ) erforderlichen statistischen Daten, einschließlich der in Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags genannten Aufgabe zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen, regelmäßig auf die genannte Verordnung gestützt.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(5) überträgt besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems innerhalb der Union und den einzelnen Mitgliedstaaten auf die EZB.
(3)
Um die Berichtslast der Berichtspflichtigen möglichst gering zu halten und die ordnungsgemäße Durchführung der auf alle zuständigen Behörden übertragenen Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der auf die für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, ist es notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zu ändern, um die Übermittlung und Verwendung der vom ESZB erhobenen statistischen Daten durch die Mitglieder des ESZB und die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Die genannten Behörden sollten die für die Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen und für die Makroaufsicht zuständigen Behörden, die Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie Behörden, die zur Abwicklung von Kreditinstituten berechtigt sind, umfassen.
(4)
Diese Verordnung sollte nicht für vertrauliche statistische Daten gelten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) erhoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 1.

(2)

Stellungnahme vom 26. November 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. C 362 vom 14.10.2014, S. 1.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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