Präambel VO (EU) 2015/377
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 legt jeder Mitgliedstaat die nach Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) vorgeschriebenen Unterlagen vor, die als Antrag auf Zahlung des Jahressaldos dienen. Zu diesem Zweck müssen Muster festgelegt werden, nach denen die Unterlagen von den Mitgliedstaaten zu erstellen sind.
- (2)
- Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich angewandt werden können und Verzögerungen bei der Erstellung von Zahlungsanträgen der Mitgliedstaaten vermieden werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (3)
- Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und somit auch die vorliegende Verordnung bindend.
- (4)
- Unbeschadet des Erwägungsgrunds 47 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ist für Dänemark weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit” —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.
- (2)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
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