Präambel VO (EU) 2015/389
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur” ), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
- (2)
- Zur Bestimmung des Ölgehalts in Erzeugnissen der Unterpositionen 27129031 bis 27129039 der Kombinierten Nomenklatur sieht die Zusätzliche Anmerkung 4 Buchstabe a zu Kapitel 27 in Teil II der Kombinierten Nomenklatur die Anwendung einer Methode vor, die in einer von der Internationalen Organisation für Normung erarbeiteten Norm (ISO 2908) aufgeführt ist.
- (3)
- Die Norm ISO 2908 wurde im Jahr 2006 von der Internationalen Organisation für Normung zurückgezogen und nicht ersetzt. Darüber hinaus hat das Europäische Komitee für Normung keine EN-Norm mit einer Methode verabschiedet, die der Methode in der Norm ISO 2908 entspricht. Daher sollte es den Zolllaboren freigestellt sein, zur Bestimmung des Ölgehalts in Erzeugnissen der Unterpositionen 27129031 bis 27129039 der Kombinierten Nomenklatur geeignete Arbeitsmethoden ihrer Wahl anzuwenden.
- (4)
- Des Weiteren ist es zweckmäßig, in Buchstabe a der Zusätzlichen Anmerkung 4 zu Kapitel 27 in Teil II der Kombinierten Nomenklatur ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Ölgehalt in Gewichtshundertteilen (GHT) zu bestimmen ist.
- (5)
- Folglich ist es angezeigt, Buchstabe a der Zusätzlichen Anmerkung 4 zu Kapitel 27 in Teil II der Kombinierten Nomenklatur zu ändern, indem der Verweis auf die zurückgezogene internationale Norm gestrichen und die Einheit zur Angabe des Ölgehalts präzisiert wird.
- (6)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
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