Präambel VO (EU) 2015/395

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
ANTRAG
(1)
Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Molybdändrähten mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter in Bezug auf Gewichtsanteil oder Durchmesser geringfügig veränderter Molybdändrähte mit einem Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.
(2)
Der Antrag wurde am 26. Januar 2015 von Plansee SE, einem Unionshersteller bestimmter Molybdändrähte, eingereicht.
B.
WARE
(3)
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der derzeit unter dem KN-Code ex81029600 (TARIC-Codes 8102960011 und 8102960019) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware” ). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.
(4)
Die wegen mutmaßlicher Umgehung zu untersuchende Ware hat dieselben Eigenschaften wie die im vorangegangenen Erwägungsgrund definierte betroffene Ware, wird jedoch bei der Einfuhr mit einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, gestellt und wird derzeit zwar unter demselben KN-Code eingereiht wie die betroffene Ware, aber unter einem anderen TARIC-Code (nämlich bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung unter 8102960099). Diese Ware hat ihren Ursprung ebenfalls in der Volksrepublik China. Die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung erstreckt sich darüber hinaus auch auf Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT, und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China.
C.
GELTENDE MASSNAHMEN
(5)
Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates(2) gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurden (im Folgenden „geltende Maßnahmen” ). Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung wurden diese Maßnahmen 2012 auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet(3). Nach einer weiteren Umgehungsuntersuchung wurden diese Maßnahmen 2013 auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT, und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet(4).
D.
GRÜNDE
(6)
Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden und dass sie auch durch weitere geringfügige Änderungen in Bezug auf Gewichtsanteil oder Durchmesser umgangen werden könnten.
(7)
Konkret zeigt der Antrag, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China in die Union erheblich verändert hat, seit mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 der endgültige Antidumpingzoll auf die betroffene Ware eingeführt wurde; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.
(8)
Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass diese Veränderung darauf zurückgeht, dass die betroffene Ware in geringfügig veränderter Form eingeführt wird, nämlich mit einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, und dann in der Union in die betroffene Ware (die einen größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm hat), umgewandelt wird, indem der Draht auf einen Durchmesser von 4,0 mm oder weniger gezogen wird. Die Anscheinsbeweise zeigen, dass es außer der Einführung des Zolls für diese Praxis, diesen Fertigungsprozess oder diese Arbeit keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.
(9)
Der Antrag enthält darüber hinaus hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die zu untersuchende Ware dieselben wesentlichen Eigenschaften und Verwendungen wie die betroffene Ware hat.
(10)
Außerdem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
(11)
Zudem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich ermittelten Normalwert gedumpt sind.
(12)
Sollten im Verlauf der Untersuchung neben der genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.
E.
VERFAHREN
(13)
Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.
a)
Fragebogen
(14)
Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.
(15)
Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.
(16)
Die Behörden der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.
b)
Einholung von Informationen und Anhörungen
(17)
Alle interessierten Parteien sind gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
c)
Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen
(18)
Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.
(19)
Das Ausmaß der mutmaßlichen Umgehung innerhalb und/oder außerhalb der Union muss zwar untersucht werden; gleichwohl können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung Einführer und/oder Ausführer/Hersteller der zu untersuchenden Ware, die nachweisen können, dass sie nicht mit einem Hersteller verbunden(5) sind, der den geltenden Maßnahmen unterliegt(6), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Einführer und Ausführer/Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.
F.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(20)
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.
G.
FRISTEN
(21)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren
(22)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.
H.
MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(23)
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(24)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
(25)
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
(26)
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
I.
ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(27)
Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.
J.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(28)
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001(7) verarbeitet.
K.
ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(29)
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
(30)
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
(31)
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates vom 14. Juni 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 17).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 14/2012 des Rates vom 9. Januar 2012 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus der Schweiz versandten Einfuhren (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 22).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 243 vom 12.9.2013, S. 2).

(5)

Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. In diesem Zusammenhang ist mit „Person” jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)

Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen (den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen) unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.

(7)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

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