Artikel 3 VO (EU) 2015/399
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Hinsichtlich der RHG für Benfuracarb, Carbofuran, Carbosulfan und Furathiocarb gilt sie ab dem 3. Oktober 2015.
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