ANHANG VO (EU) 2015/405

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen(2)
Alpha-Cypermethrin

IUPAC-Bezeichnung:

Reaktionsmasse aus (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1R,3R)-3-(2,2 dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat und (R)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1S,3S)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2 dimethylcyclopropancarboxylat (1:1)

EG-Nr.: Nicht verfügbar

CAS-Nr.: 67375-30-8

930 g/kg

Summe der Isomeren im Verhältnis 1:1

1. Juli 2016 30. Juni 2026 18

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Für Biozidprodukte sind Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft:

(1)
Für gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet.
(2)
Um Risiken für das Kompartiment Wasser zu vermeiden, werden die Produkte mit Ausnahme der Behandlung von Rissen und Spalten nicht für die Behandlung von Flächen zugelassen, die unter Umständen häufig feucht gereinigt werden, es sei denn, im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass die Risiken für das Kompartiment Wasser auf ein vertretbares Maß gesenkt werden können.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)

Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/chemicals/biocides/index_en.htm.

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