Präambel VO (EU) 2015/416
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Vereinigte Königreich erhielt am 29. März 2012 einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) auf Aufnahme des Wirkstoffs Dinotefuran in Anhang I der genannten Richtlinie zur Verwendung in Produkten der Produktart 18 — Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden — gemäß der Definition in Anhang V der Richtlinie.
- (2)
- Dinotefuran war am 14. Mai 2000 nicht als Wirkstoff eines Biozidprodukts auf dem Markt erhältlich.
- (3)
- Das Vereinigte Königreich legte der Europäischen Chemikalienagentur am 15. Oktober 2013 gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht mit Empfehlungen vor.
- (4)
- Der Ausschuss für Biozidprodukte der Europäischen Chemikalienagentur gab am17. Juni 2014 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde ein Gutachten ab.
- (5)
- Nach diesem Gutachten kann davon ausgegangen werden, dass für die Produktart 18 verwendete und Dinotefuran enthaltende Biozidprodukte die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für ihre Verwendung erfüllt sind.
- (6)
- Aus dem Gutachten geht außerdem hervor, dass die Eigenschaften von Dinotefuran den Wirkstoff entsprechend den Kriterien gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zu einem sehr persistenten (very persistent, vP) und toxischen (T) Stoff machen. Daher sollte Dinotefuran für die Zwecke der Zulassung von Produkten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 als zu ersetzender Wirkstoff im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung angesehen werden.
- (7)
- Daher ist es angezeigt, Dinotefuran vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zu genehmigen.
- (8)
- Da in den Bewertungen nicht auf Nanomaterialien eingegangen wurde, sollten die Genehmigungen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine Nanomaterialien einschließen.
- (9)
- Da die Bedingungen gemäß Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt sind, sollten die Bestimmungen der Verordnung Anwendung finden. Dinotefuran sollte gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren genehmigt werden.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- (2)
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
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