ANHANG VO (EU) 2015/418

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat in Zeile 258 folgende Fassung:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit Datum der Zulassung Befristung der Zulassung Sonderbestimmungen
258

Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat

CAS Nr. 78617-58-0

CIPAC-Nr.: 974

Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat ≥ 75 % 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat (SANCO/2649/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über
1.
die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen über eventuelle relevante Verunreinigungen;
2.
Bewertung des Expositionsrisikos für Anwender, Arbeiter und Umstehende;
3.
Verbleib und Verhalten des Stoffes in der Umwelt;
4.
Bewertung des Expositionsrisikos für nicht zur Zielgruppe gehörende Organismen.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 30. Juni 2015 und die Informationen gemäß den Nummern 2, 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2016.

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