Artikel 1 VO (EU) 2015/445
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Unbeschadet Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und im Fall, dass zwischen der Europäischen Union und einem Drittland keine Übereinkünfte geschlossen wurden, die die Pilotenlizenzierung betreffen, können Mitgliedstaaten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse aus Drittländern und zugehörige Tauglichkeitszeugnisse, die von oder im Namen von Drittländern erteilt wurden, im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs III dieser Verordnung anerkennen.
- 2.
-
Artikel 10a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) JAR-gemäße Ausbildungsorganisationen, die vor dem 8. April 2015 eingetragen wurden, dürfen bis zum 8. April 2018 Ausbildungen für eine Teil-FCL-Privatpilotenlizenz (PPL), für die entsprechenden in der Eintragung enthaltenen Berechtigungen und für eine Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL) durchführen, ohne den Bestimmungen der Anhänge VI und VII zu genügen.
- 3.
-
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs I bis zum 8. April 2015 nicht anzuwenden:
- a)
- die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffe;
- b)
- die Bestimmungen von Punkt FCL.820;
- c)
- im Fall von Hubschraubern die Bestimmungen des Kapitels 8 von Abschnitt J;
- d)
- die Bestimmungen des Kapitels 11 von Abschnitt J.
- b)
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Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
(2a) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs I bis zum 8. April 2018 nicht anzuwenden:
- a)
- die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge und Ballone;
- b)
- die Bestimmungen des Abschnitts B;
- c)
- die Bestimmungen der Punkte FCL.800, FCL.805 und FCL.815;
- d)
- die Bestimmungen des Kapitels 10 von Abschnitt J.
- c)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 8. April 2016 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und am nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeugen beteiligt sind.
- 4.
- Die Anhänge I, II, III, VI und VII werden nach Maßgabe der Anhänge dieser Verordnung geändert.
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