Artikel 3 VO (EU) 2015/445
(1) Diese Verordnung tritt am 8. April 2015 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Änderungen an den Bestimmungen der Punkte FCL.315.A, FCL.410.A und FCL.725.A von Anhang I ab dem 8. April 2018.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge VI und VII bis zum 8. April 2018 nicht auf Ausbildungsorganisationen anzuwenden, die nur Ausbildungen zur Erteilung von nationalen Lizenzen durchführen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Teil-FCL-Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge (LAPL), Segelflugzeuge (SPL) oder Ballone (BPL) umgewandelt werden können.
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