ANHANG II VO (EU) 2015/445
Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe d des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erhält folgende Fassung:
- d)
-
Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:
Nationale Lizenz Gesamte Flugstundenerfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatz-Lizenz gemäß Teil-FCL und Bedingungen (soweit zutreffend) Wegfall von Bedingungen (1) (2) (3) (4) (5) ATPL(A) > 1500 als PIC auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Keine ATPL(A) Nicht zutreffend a) ATPL(A) > 1500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Keine Wie in Buchstabe c Nummer 4 Wie in Buchstabe c Nummer 5 b) ATPL(A) > 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Nachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.515 ATPL(A), mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anhang 9 von Teil-FCL festgelegt c) CPL/IR(A) und eine theoretische ICAO-ATPL-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden - i)
- Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b
- ii)
- Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c
CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-Anrechnung Nicht zutreffend d) CPL/IR(A) > 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten oder im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen mit einem Piloten, Kategorie für den regionalen Pendelverkehr CS-23, oder gleichwertige Berechtigung gemäß den Anforderungen von Teil-CAT und Teil-ORO für den gewerblichen Luftverkehr - i)
- Ablegen einer Prüfung über ATPL(A)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung(*)
- ii)
- Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c
CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-Anrechnung Nicht zutreffend e) CPL/IR(A) > 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Keine CPL/IR(A) mit Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem Piloten Erlangung einer Musterberechtigung für ein Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL f) CPL/IR(A) < 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Nachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung für Ebene CPL/IR Wie Spalte 4 Zeile f Wie Spalte 5 Zeile f g) CPL(A) > 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Nachtflugberechtigung, falls zutreffend CPL(A) mit Muster-/Klassenberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem Piloten h) CPL(A) < 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten - i)
- Nachtflugberechtigung, falls zutreffend;
- ii)
- Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310
Wie Spalte 4 Zeile h i) PPL/IR(A) ≥ 75 gemäß IFR PPL/IR(A) (IR beschränkt auf PPL) Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe b j) PPL(A) ≥ 70 auf Flugzeugen Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen PPL(A) k)
Fußnote(n):
- (*)
CPL-Inhaber, die bereits Inhaber einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit mehreren Piloten sind, müssen keine Prüfung über theoretische ATPL(A)-Kenntnisse ablegen, solange sie weiterhin auf demselben Flugzeugmuster fliegen, aber theoretische ATPL(A)-Kenntnisse werden ihnen nicht auf eine Teil-FCL-Lizenz angerechnet. Wenn sie eine weitere Musterberechtigung für ein anderes Flugzeug mit mehreren Piloten beantragen, müssen sie Spalte 3 Zeile e Ziffer i der obigen Tabelle erfüllen.
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