ANHANG II VO (EU) 2015/445

Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe d des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erhält folgende Fassung:

d)
Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:

Nationale Lizenz Gesamte Flugstundenerfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatz-Lizenz gemäß Teil-FCL und Bedingungen (soweit zutreffend) Wegfall von Bedingungen
(1) (2) (3) (4) (5)
ATPL(A) > 1500 als PIC auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Keine ATPL(A) Nicht zutreffend a)
ATPL(A) > 1500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Keine Wie in Buchstabe c Nummer 4 Wie in Buchstabe c Nummer 5 b)
ATPL(A) > 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Nachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.515 ATPL(A), mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anhang 9 von Teil-FCL festgelegt c)
CPL/IR(A) und eine theoretische ICAO-ATPL-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden
i)
Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b
ii)
Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c
CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-Anrechnung Nicht zutreffend d)
CPL/IR(A) > 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten oder im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen mit einem Piloten, Kategorie für den regionalen Pendelverkehr CS-23, oder gleichwertige Berechtigung gemäß den Anforderungen von Teil-CAT und Teil-ORO für den gewerblichen Luftverkehr
i)
Ablegen einer Prüfung über ATPL(A)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung(*)
ii)
Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c
CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-Anrechnung Nicht zutreffend e)
CPL/IR(A) > 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Keine CPL/IR(A) mit Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem Piloten Erlangung einer Musterberechtigung für ein Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL f)
CPL/IR(A) < 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Nachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung für Ebene CPL/IR Wie Spalte 4 Zeile f Wie Spalte 5 Zeile f g)
CPL(A) > 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Nachtflugberechtigung, falls zutreffend CPL(A) mit Muster-/Klassenberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem Piloten h)
CPL(A) < 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten
i)
Nachtflugberechtigung, falls zutreffend;
ii)
Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310
Wie Spalte 4 Zeile h i)
PPL/IR(A) ≥ 75 gemäß IFR PPL/IR(A) (IR beschränkt auf PPL) Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe b j)
PPL(A) ≥ 70 auf Flugzeugen Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen PPL(A) k)

Fußnote(n):

(*)

CPL-Inhaber, die bereits Inhaber einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit mehreren Piloten sind, müssen keine Prüfung über theoretische ATPL(A)-Kenntnisse ablegen, solange sie weiterhin auf demselben Flugzeugmuster fliegen, aber theoretische ATPL(A)-Kenntnisse werden ihnen nicht auf eine Teil-FCL-Lizenz angerechnet. Wenn sie eine weitere Musterberechtigung für ein anderes Flugzeug mit mehreren Piloten beantragen, müssen sie Spalte 3 Zeile e Ziffer i der obigen Tabelle erfüllen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.