ANHANG III VO (EU) 2015/445

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt A „GÜLTIGERKLÄRUNG VON LIZENZEN” erhält Absatz 3 Buchstabe f folgende Fassung:

f)
im Fall von Hubschraubern die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen:

Lizenz Gesamte Flugstundenerfahrung Rechte
(1) (2) (3)
ATPL(H) gültige IR > 1000 Stunden als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als PIC im VFR- und IFR-Betrieb (a)
ATPL(H) keine IR-Rechte > 1000 Stunden als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als PIC im VFR-Betrieb (b)
ATPL(H) gültige IR > 1000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als Kopilot im VFR- und IFR-Betrieb (c)
ATPL(H) keine IR-Rechte > 1000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als Kopilot im VFR-Betrieb (d)
CPL(H)/IR(*) > 1000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als Kopilot (e)
CPL(H)/IR > 1000 Stunden als PIC im gewerblichen Luftverkehr seit Erwerb einer IR Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit einem Piloten als PIC (f)
ATPL(H) mit oder ohne IR-Rechte, CPL(H)/IR, CPL(H) > 700 Stunden in Hubschraubern außer solchen, für die eine Zulassung unter CS-27/29 oder einer gleichwertigen Vorschrift erteilt wurde, einschließlich 200 Stunden in der Rolle, für die eine Anerkennung beantragt wird, und 50 Stunden in dieser Rolle in den letzten 12 Monaten Ausübung von Rechten in Hubschraubern in anderem Betrieb als im gewerblichen Luftverkehr (g)

2.
In Abschnitt A „GÜLTIGERKLÄRUNG VON LIZENZEN” erhält Absatz 6 Buchstabe b folgende Fassung:

b)
ist direkt oder indirekt bei einem Luftfahrzeughersteller oder einer Luftfahrtbehörde beschäftigt.

3.
In Abschnitt A „GÜLTIGERKLÄRUNG VON LIZENZEN” werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

7.
Ungeachtet der Bestimmungen der obigen Absätze können die Mitgliedstaaten für Wettbewerbsflüge oder Schauflüge von beschränkter Dauer eine von einem Drittland erteilte Lizenz, die den Inhaber zur Ausübung der Rechte einer PPL, SPL oder BPL berechtigt, anerkennen, sofern

a)
der Veranstalter der Wettbewerbs- oder Schauflüge der zuständigen Behörde vor der Veranstaltung ausreichende Nachweise darüber vorlegt, wie er sicherstellt, dass der Pilot mit den einschlägigen Sicherheitsinformationen vertraut ist und allen Risiken im Zusammenhang mit den Flügen begegnen kann, und
b)
der Antragsteller Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen ist, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden.

8.
Ungeachtet der Bestimmungen der obigen Absätze können die Mitgliedstaaten eine PPL, SPL oder BPL, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago durch ein Drittland für bestimmte nichtgewerbliche Tätigkeiten ausgestellt wurde, für einen Zeitraum von höchstens 28 Tagen pro Kalenderjahr anerkennen, sofern der Antragsteller

a)
Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen ist, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden, und
b)
vor Durchführung der bestimmten Tätigkeiten von begrenzter Dauer mindestens einen Eingewöhnungsflug mit einem qualifizierten Lehrberechtigten absolviert hat.

Fußnote(n):

(*)

Inhaber einer CPL(H)/IR für Hubschrauber mit mehreren Piloten müssen vor einer Anerkennung Kenntnisse auf ICAO ATPL(H)-Niveau nachgewiesen haben.

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