ANHANG IV VO (EU) 2015/445
Anlage I
Pilotenlizenz
Die von einem Mitgliedstaat gemäß Teil-FCL ausgestellte Pilotenlizenz genügt den folgenden Anforderungen:- a)
- Inhalt. Die angegebene Elementnummer wird stets in Verbindung mit der Überschrift des Elements angegeben. Elemente I bis XI sind die „ständigen” Elemente und Elemente XII bis XIV sind die „variablen” Elemente, die auf einem getrennten oder abtrennbaren Teil des Hauptformblatts erscheinen können. Getrennte oder abtrennbare Teile müssen deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.
- (1)
- Ständige Elemente:
- I.
- Ausstellendes Land;
- II.
- Titel der Lizenz;
- III.
- fortlaufende Nummer der Lizenz, beginnend mit dem UN-Ländercode des Landes, das die Lizenz ausstellt, gefolgt von „FCL” und einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen;
- IV.
- Name des Inhabers (in lateinischer Schrift, auch wenn die Schrift der Landessprache(n) nicht auf dem lateinischen Alphabet beruht);
- IVa.
- Geburtsdatum;
- V.
- Anschrift des Inhabers;
- VI.
- Staatsangehörigkeit des Inhabers;
- VII.
- Unterschrift des Inhabers;
- VIII.
- zuständige Behörde und, falls erforderlich, Bedingungen, unter denen die Lizenz erteilt wurde;
- IX.
- Zertifizierung der Gültigkeit und Autorisierung für die gewährten Rechte;
- X.
- Unterschrift des die Lizenz ausstellenden Beamten und Datum der Erteilung und
- XI.
- Siegel oder Stempel der zuständigen Behörde.
- (2)
- Variable Elemente:
- XII.
- Berechtigungen und Zeugnisse: Klasse, Muster, Lehrberechtigung usw. mit Ablaufdatum. Sprechfunkrechte (Radio Telephony, R/T) können auf dem Lizenzformblatt oder auf einem getrennten Zeugnis eingetragen werden;
- XIII.
- Bemerkungen: d. h. spezielle Vermerke im Zusammenhang mit Einschränkungen und Vermerke für Rechte, einschließlich Vermerken für die Sprachkompetenz, Berechtigungen für Luftfahrzeuge des Anhangs II bei deren Einsatz zur gewerbsmäßigen Beförderung im Luftverkehr und
- XIV.
- sonstige von der zuständigen Behörde verlangte Angaben (z. B. Geburtsort/Herkunftsort).
- b)
- Material. Das Papier oder sonstiges verwendetes Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.
- c)
- Sprache. Lizenzen müssen in der/den Landesprache(n) und in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.
Titelseite
Seite 2
Seite 3
Zusätzliche Seiten — Anforderungen
Die Seiten 1, 2 und 3 der Lizenz entsprechen dem unter diesem Punkt im Muster festgelegten Format. Die zuständige Behörde fügt zusätzliche entsprechend angepasste Seiten mit Tabellen hinzu, die mindestens folgende Informationen enthalten:- —
Berechtigungen, Zeugnisse, Vermerke und Rechte;
- —
Ablaufdatum der Berechtigungen und der Rechte im Zusammenhang mit Lehrberechtigungen und Prüferzeugnissen;
- —
Datum der Prüfung oder Überprüfung;
- —
Bemerkungen und Einschränkungen (Einschränkungen hinsichtlich des Betriebs);
- —
Felder für die Nummer der Lehrberechtigung und/oder des Prüferzeugnisses und gegebenenfalls Unterschrift;
- —
Abkürzungen.
Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In ARA.GEN.305 wird folgender Buchstabe ca eingefügt:
- ca)
-
Ungeachtet Buchstabe c findet auf Organisationen, die nur Ausbildungen zur Erteilung von LAPL, PPL, SPL oder BPL und damit verbundenen Berechtigungen und Zeugnissen durchführen, ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 48 Monaten Anwendung. Der Aufsichtsplanungszyklus wird verkürzt, wenn es Nachweise dafür gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.
Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 72 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 48 Monate festgestellt hat, dass:
- (1)
- die Organisation, wie durch die Ergebnisse der jährlichen Prüfung gemäß ORA.GEN.200 Buchstabe c nachgewiesen, eine wirksame Ermittlung von Gefahren für die Flugsicherheit und das Management damit verbundener Risiken unter Beweis gestellt hat;
- (2)
- die Organisation, wie durch die Ergebnisse der jährlichen Prüfung gemäß ORA.GEN.200 Buchstabe c nachgewiesen, die Kontrolle über alle Änderungen gemäß ORA.GEN.130 fortlaufend bewahrt hat;
- (3)
- keine Beanstandungen der Stufe 1 gemacht wurden und
- (4)
- alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums gemäß ARA.GEN.350 Buchstabe d Absatz 2 durchgeführt wurden.
- 2.
-
In ARA.FCL.200 wird folgender Buchstabe d angefügt:
- d)
- Eintragungen in Lizenzen durch Lehrberechtigte. Vor der ausdrücklichen Ermächtigung bestimmter Lehrberechtigter zur Verlängerung einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor oder Reisemotorsegler legt die zuständige Behörde geeignete Verfahren fest.
- 3.
-
Der folgende Punkt ARA.MED.330 wird eingefügt:
- ARA.MED.330
- Besondere medizinische Umstände
- a)
- Werden neue Medizintechnologien, Arzneimittel oder medizinische Verfahren ermittelt, die eine Beurteilung von Bewerbern, die sonst nicht den Anforderungen entsprechen, als tauglich rechtfertigen könnten, können Forschungsarbeiten durchgeführt werden, um Nachweise für die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte zu erbringen.
- b)
- Zur Durchführung der Forschungsarbeiten kann eine zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit mindestens einer anderen zuständigen Behörde ein medizinisches Beurteilungsprotokoll entwickeln und bewerten, auf dessen Grundlage diese zuständigen Behörden eine festgelegte Anzahl von Tauglichkeitszeugnissen für Piloten mit angemessenen Einschränkungen ausstellen können.
- c)
- Flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverständige können auf der Grundlage eines Forschungsprotokolls Tauglichkeitszeugnisse nur ausstellen, wenn sie von der zuständigen Behörde dazu angewiesen wurden.
- d)
-
Das Protokoll wird zwischen den betroffenen zuständigen Behörden abgestimmt und umfasst mindestens:
- (1)
- eine Risikobewertung;
- (2)
- eine Auswertung der einschlägigen Literatur und eine Bewertung, mit der Nachweise dafür erbracht werden, dass ein auf der Grundlage des Forschungsprotokolls ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis nicht die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte gefährden würde;
- (3)
- detaillierte Auswahlkriterien für Piloten, die für das Protokoll zugelassen werden;
- (4)
- die im Tauglichkeitszeugnis zu vermerkenden Einschränkungen;
- (5)
- die von den betreffenden zuständigen Behörden durchzuführenden Überwachungsverfahren;
- (6)
- die Bestimmung von Endpunkten für die Außerkraftsetzung des Protokolls.
- e)
- Das Protokoll muss den einschlägigen ethischen Grundsätzen entsprechen.
- f)
- Die Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte durch Lizenzinhaber, die über ein auf der Grundlage des Protokolls ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis verfügen, ist auf Flüge in Luftfahrzeugen beschränkt, die in in das Forschungsprotokoll einbezogenen Mitgliedstaaten eingetragen sind. Diese Beschränkung muss im Tauglichkeitszeugnis vermerkt werden.
- g)
-
Die beteiligten zuständigen Behörden:
- (1)
-
haben der Agentur Folgendes zur Verfügung zu stellen:
- i)
- das Forschungsprotokoll vor seiner Umsetzung;
- ii)
- die Einzelheiten und Qualifikationen der benannten lokalen Anlaufstelle jeder beteiligten zuständigen Behörde;
- iii)
- dokumentierte Berichte von regelmäßigen Bewertungen seiner Wirksamkeit;
- (2)
- haben den flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, zu deren Information Einzelheiten des Protokolls vor seiner Umsetzung zur Verfügung zu stellen.
- 4.
-
Anlage I erhält folgende Fassung:
- (5)
-
In Anlage II erhält Punkt 9 der Anleitungen in Bezug auf das EASA-Standard-Formblatt für Flugbegleiterbescheinigungen folgende Fassung:
- Punkt 9:
- Wenn die zuständige Behörde die ausstellende Stelle ist, ist „zuständige Behörde” einzutragen und das Dienstsiegel bzw. der Stempel oder das Logo anzubringen. Nur in diesem Fall kann die zuständige Behörde festlegen, ob ihr Dienstsiegel, Stempel oder Logo auch unter Punkt 8 angegeben werden muss.
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