Artikel 3 VO (EU) 2015/45

Ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung dürfen nationale Behörden die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeugtypen, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, nicht verweigern.

Ab dem 1. Januar 2016 werden Typgenehmigungen für Fahrzeugtypen, die mit innovativen Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen ausgestattet sind, nach der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung erteilt.

Spätestens ab dem 1. Januar 2016 stellen die Hersteller für alle Neufahrzeuge Übereinstimmungsbescheinigungen aus, die der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung entsprechen.

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