Präambel VO (EU) 2015/459
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für die Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen, im Rahmen der Strategie Europa 2020 und der damit zusammenhängenden Leitinitiative Jugend in Bewegung(2) festgelegten Ziele ist ein umfassender Datensatz über junge Menschen und ihren Übergang auf den Arbeitsmarkt erforderlich, der Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht.
- (2)
- In ihrer Mitteilung Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen(3) ermutigt die Kommission die Mitgliedstaaten zu Reformen ihrer Bildungssysteme, damit junge Menschen die für eine Beschäftigung geeigneten Qualifikationen erwerben können.
- (3)
- In seiner Entschließung vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)(4) unterstreicht der Rat die Notwendigkeit, die Lebensbedingungen, Werte und Verhaltensweisen junger Frauen und Männer besser kennenzulernen und zu ermessen.
- (4)
- In seiner Empfehlung vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie(5) ermutigt der Rat die Mitgliedstaaten zu einer möglichst frühen Umsetzung der Jugendgarantieprojekte, vorzugsweise zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020. Zu diesem Zweck sollen die Mitgliedstaaten insbesondere Fonds der Union des Gemeinsamen Strategischen Rahmens, insbesondere den Europäischen Sozialfonds, in Anspruch nehmen.
- (5)
- In ihrer Mitteilung Gemeinsam für die Jugend Europas — Ein Appell zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit(6) ermutigt die Kommission die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Jugendgarantie und zu Investitionen in junge Menschen. In der Mitteilung wird für Online-Dienste geworben, die es jungen Menschen ermöglichen, nach Arbeitsstellen zu suchen, die von Arbeitgebern aus ihrem eigenen und aus anderen Mitgliedstaaten ausgeschrieben werden, und die gleichzeitig die KMU dabei unterstützen, junge Menschen aus ganz Europa anzustellen.
- (6)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission(7) wird das Ad-hoc-Modul 2016 über junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt eingeführt.
- (7)
- In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 der Kommission(8) werden die Bereiche der speziellen Informationen (Ad-hoc-Untermodule) festgelegt und beschrieben, die in das Ad-hoc-Modul 2016 über junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt aufzunehmen sind.
- (8)
- In der Verordnung (EU) Nr. 545/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) wird festgelegt, dass die technischen Merkmale, die Filter, die Codes und die Frist für die Übermittlung der Daten des jeweiligen Ad-hoc-Untermoduls gemäß Erwägungsgrund 7 von der Kommission zu bestimmen sind.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.
- (2)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Jugend in Bewegung” : Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen, angenommen am 15. September 2010, KOM(2010) 477 endgültig.
- (3)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Neue Ansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen, angenommen am 20. November 2012, COM(2012) 669 final.
- (4)
ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1.
- (5)
ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
- (6)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Gemeinsam für die Jugend Europas: Ein Appell zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, angenommen am 19. Juni 2013, COM(2013) 447 final.
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 11).
- (8)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 42).
- (9)
Verordnung (EU) Nr. 545/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 10).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.